Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien Hans B***, William-Bruce B***, Charles B***, Rose B***, Catherine S*** und Gertrude P***, Eigentümer des Hauses Wien 14., Linzerstraße 442, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josefa A***, Hausbesorgerin, Wien 14., Linzerstraße 442, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert S 6.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 1990, GZ 32 Ra 93/90-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Mai 1990, GZ 1 Cga 89/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 2.175,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Beklagten im Sinne des § 18 Abs. 6 HBG gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätten keine erheblichen Pflichtenverletzungen festgestellt, ist entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Einwand nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden detailliert ausgeführten Feststellungen ist der Beklagten vielmehr eine gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten, nämlich der Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses anzulasten, so daß ihre Kündigung gemäß § 18 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Abs. 1 Z 2 HBG (vgl. auch § 20 Z 4) zu Recht erfolgte
(vgl. MietSlg. 24.507; auch Arb. 9210; zuletzt 9 Ob A 264/90 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet. Beide Teile haben die Rechtssache mit S 6.000,-- bewertet (S 61 und 63). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, hat auf die Höhe des tarifmäßigen Kostenersatzes keinen Einfluß (vgl. MietSlg. 24.576 mwH).
Anmerkung
E22638European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00312.9.1219.000Dokumentnummer
JJT_19901219_OGH0002_009OBA00312_9000000_000