Norm
HbG §20 Z4Rechtssatz
Für die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Z 5 HBO 1922). Auch eine - wenn auch rechtsunwirksame - Entlassungserklärung kann eine solche "Verwarnung" sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063230Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00063_8200000_001