Norm
HbG §4 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Im Verfahren über eine Kündigung oder Entlassung wegen gröblicher Vernachlässigung der Reinigungspflicht kommt es nicht darauf an, ob sich der Hausbesorger an die in § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG angeführten zeitlichen Mindestabstände gehalten hat; entscheidend ist, ob die Reinigung ordentlich, das heißt zweckentsprechend, vorgenommen, der Schmutz tatsächlich entfernt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062902Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00056_7200000_001