Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3207/95, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides und der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 1996 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 1993 von der Stellungskommission des ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §13a;AVG §71 Abs1 Z1;VwRallg;ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;ZDG 1986 §5 Abs1 idF 1994/187;ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0246 1
(hier: Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob die Unterlassung
der Belehrung über die Fristgebu... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den ihr angeschlossenen Unterlagen, insbesondere der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde im April 1992 zur Stellung herangezogen und für tauglich erklärt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. September 1994 stellte der Bundesminister für Inneres fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1994 wegen Fristversä... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §13a;VwRallg;ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;ZDG 1986 §5 Abs1 idF 1994/187;ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;
Rechtssatz: Der Wehrpflichtige macht geltend, daß zum Zeitpunkt seiner Stellung im Jahre 1992 noch keine Regelung darüber bestanden habe, daß die Wehrpfli... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der Stellungskommission beim zuständigen Militärkommando Wien vom 29. August 1994 für "Tauglich" zur Leistung des Wehrdienstes befunden. Er hat am 30. November 1994 (so laut Beschwerde) oder am 1. Dezember 1994 (so laut angefochtenem Bescheid) eine Zivildiensterklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG eingebrac... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §13a;VwRallg;ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;ZDG 1986 §5 Abs1 idF 1994/187;ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
Rechtssatz: Mit dem Vorbringen, er sei entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 ZDG idF BGBl Nr 1994/187 nicht über die Notwendigkeit, binnen einem Monat nach Abschluß des Stellungsverfahrens ... mehr lesen...
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1992 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 WG zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 31. Jänner 1994 an einberufen. Die erstbelangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28. Februar 1994 mit, der Bundesminister für Inne... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: AVG §56;VwGG §34 Abs1;VwRallg;WehrG 1990 §35;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;ZDG 1986 §5 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/11/0270 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1993/12/16 93/11/0241 1 Stammrechtssat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, laut Beschwerde am 6. Oktober 1993 zugestellten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 3. Jänner 1994 an einberufen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675 (ZDG), eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ab. Mit Bescheid vom 11. November 1993, dem Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: AVG §56;VwGG §34 Abs1;VwRallg;WehrG 1990 §35;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;ZDG 1986 §5 Abs4;
Rechtssatz: Die Wehrpflicht erlischt ex lege mit Abgabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG (Hinweis EVfGH 1.7.1993, G 74/93 und Folge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. Oktober 1992 an einberufen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Der Beschwerdeführer beh... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwGG §34 Abs1;WehrG 1990 §29 Abs8;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Eine besondere Bestimmung - wie etwa die des zweiten Satzes des § 29 Abs 8 WehrG 1990 in Ansehung von Auswahlbescheiden zur Leistung von Kaderübungen - besteht in bezug auf die Möglichkeit der Antragstellung nach dem ZDG nicht. Ein Recht auf Belehrung iSd... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: WehrG 1990 §35;WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme der Befreiung von der Wehrpflicht stellt keine Bekämpfung eines ergangenen Einberufungsbefehles dar. Mit der Antragstellung nach dem Zivildienstgesetz soll unabhängig von den zeitlichen und örtlichen Modalitäten der durch den Einberufungsbefehl aktualisierten... mehr lesen...
Mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Salzburg vom 20. September 1990 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 2. Jänner 1991 an einberufen. Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 1240/90, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 1. Vorauszuschicken ist, daß die vorliegende Bes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VerfGG 1953 §85 Abs2;WehrG 1990 §35 Abs1;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der ZDOK gem § 85 Abs 2 VfGG ist es der belBeh nicht verwehrt, einen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zu erlassen. Denn bei der Zuerkennung der aufschiebende... mehr lesen...