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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995, Zl. 199067/1-ZDF/95, betreffend Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der Stellungskommission beim zuständigen Militärkommando Wien vom 29. August 1994 für "Tauglich" zur Leistung des Wehrdienstes befunden. Er hat am 30. November 1994 (so laut Beschwerde) oder am 1. Dezember 1994 (so laut angefochtenem Bescheid) eine Zivildiensterklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 2 ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß diese Zivildiensterklärung "wegen Fristversäumnis Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen" könne.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er nicht über die Notwendigkeit, binnen einem Monat nach Abschluß des Stellungsverfahrens die Zivildiensterklärung einzubringen, belehrt worden sei. Die belangte Behörde habe diese Verletzung der Manuduktionspflicht (in der Beschwerde "Manutuptions-" bzw. "Anoduptionspflicht" genannt) nicht wahrgenommen und auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör gewährt.
Damit tut der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ist objektiv verspätet. Dies rechtfertigt den Ausspruch, daß sie die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht bewilligt. Es braucht daher im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob die Unterlassung der Belehrung über die Fristgebundenheit der Zivildiensterklärung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, was er im Falle der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, das zur Erlassung eines Bescheides mit einem anderen Inhalt hätte führen müssen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers. Da bereits der Inhalt der Beschwerde dies erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110283.X00Im RIS seit
11.07.2001