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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, er sei entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 ZDG idF BGBl Nr 1994/187 nicht über die Notwendigkeit, binnen einem Monat nach Abschluß des Stellungsverfahrens die Zivildiensterklärung einzubringen, belehrt worden, und die Behörde habe diese Verletzung der Manuduktionspflicht nicht wahrgenommen, tut der Wehrpflichtige keine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl Nr 1994/187 festgestellt wurde, daß die abgegebene Zivildiensterklärung (§ 2 Abs 1 ZDG) wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ. Entscheidend ist, daß die Zivildiensterklärung objektiv verspätet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110283.X01Im RIS seit
11.07.2001