RS Vwgh 1996/3/19 96/11/0010

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0246 1 (hier: Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob die Unterlassung der Belehrung über die Fristgebundenheit der Zivildiensterklärung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, Hinweis E 10.10.1995, 95/11/0283).

Stammrechtssatz

Der Wehrpflichtige macht geltend, daß zum Zeitpunkt seiner Stellung im Jahre 1992 noch keine Regelung darüber bestanden habe, daß die Wehrpflichtigen im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren seien, wie dies nun in § 5 Abs 1 ZDG idF BGBl 1994/187 gegeben sei. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, daß er innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung des Gesetzes (BGBl Nr 1994/187) folgenden Tag eine Zivildiensterklärung einbringen müsse. Damit tut der Wehrpflichtige keine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, mit dem gem § 5a Abs 4 ZDG ausgesprochen wurde, daß seine Zivildiensterklärung wegen Versäumung der Frist des § 76a Abs 2 Z 1 ZDG die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, da die Zivildiensterklärung objektiv verspätet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110010.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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