Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Der Wehrpflichtige macht geltend, daß zum Zeitpunkt seiner Stellung im Jahre 1992 noch keine Regelung darüber bestanden habe, daß die Wehrpflichtigen im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren seien, wie dies nun in § 5 Abs 1 ZDG idF BGBl 1994/187 gegeben sei. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, daß er innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung des Gesetzes (BGBl Nr 1994/187) folgenden Tag eine Zivildiensterklärung einbringen müsse. Damit tut der Wehrpflichtige keine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, mit dem gem § 5a Abs 4 ZDG ausgesprochen wurde, daß seine Zivildiensterklärung wegen Versäumung der Frist des § 76a Abs 2 Z 1 ZDG die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, da die Zivildiensterklärung objektiv verspätet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110246.X01Im RIS seit
11.07.2001