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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Wehrpflicht erlischt ex lege mit Abgabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG (Hinweis EVfGH 1.7.1993, G 74/93 und Folgezahlen). Mit seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst abgegebenen Erklärung nach dem ZDG erlangte der Beschwerdeführer den Status eines Zivildienstpflichtigen; damit ist seine Wehrpflicht erloschen. Folge der rechtsgestaltenden Wirkung dieser Erklärung ist im gegebenen Zusammenhang die Unwirksamkeit des angefochtenen Einberufungsbefehls. Ein Einberufungsbefehl setzt begrifflich den aufrechten Bestand der Wehrpflicht des Betreffenden voraus. Mit dem nachträglichen Wegfall dieser Voraussetzung infolge Abgabe einer rechtswirksamen Erklärung nach dem Zivildienstgesetz entfaltet ein Einberufungsbefehl gegenüber dem nunmehr zivildienstpflichtig Gewordenen ipso iure keine Rechtswirkungen mehr. Der (nachträgliche) Wegfall der Rechtswirkungen des angefochtenen Einberufungsbefehls hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110241.X01Im RIS seit
11.07.2001