RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0241

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die Wehrpflicht erlischt ex lege mit Abgabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG (Hinweis EVfGH 1.7.1993, G 74/93 und Folgezahlen). Mit seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst abgegebenen Erklärung nach dem ZDG erlangte der Beschwerdeführer den Status eines Zivildienstpflichtigen; damit ist seine Wehrpflicht erloschen. Folge der rechtsgestaltenden Wirkung dieser Erklärung ist im gegebenen Zusammenhang die Unwirksamkeit des angefochtenen Einberufungsbefehls. Ein Einberufungsbefehl setzt begrifflich den aufrechten Bestand der Wehrpflicht des Betreffenden voraus. Mit dem nachträglichen Wegfall dieser Voraussetzung infolge Abgabe einer rechtswirksamen Erklärung nach dem Zivildienstgesetz entfaltet ein Einberufungsbefehl gegenüber dem nunmehr zivildienstpflichtig Gewordenen ipso iure keine Rechtswirkungen mehr. Der (nachträgliche) Wegfall der Rechtswirkungen des angefochtenen Einberufungsbefehls hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110241.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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