Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §85 Abs2;Rechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der ZDOK gem § 85 Abs 2 VfGG ist es der belBeh nicht verwehrt, einen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zu erlassen. Denn bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es darum, einen Eingriff in die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandene Rechtsposition des Antragstellers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben. Die Versagung einer begehrten Änderung des bestehenden rechtlichen Zustandes ist einem Vollzug im Sinne der Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110148.X02Im RIS seit
11.07.2001