RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VerfGG 1953 §85 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der ZDOK gem § 85 Abs 2 VfGG ist es der belBeh nicht verwehrt, einen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zu erlassen. Denn bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es darum, einen Eingriff in die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandene Rechtsposition des Antragstellers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben. Die Versagung einer begehrten Änderung des bestehenden rechtlichen Zustandes ist einem Vollzug im Sinne der Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit nicht zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110148.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten