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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §35;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme der Befreiung von der Wehrpflicht stellt keine Bekämpfung eines ergangenen Einberufungsbefehles dar. Mit der Antragstellung nach dem Zivildienstgesetz soll unabhängig von den zeitlichen und örtlichen Modalitäten der durch den Einberufungsbefehl aktualisierten Wehrpflicht die betreffende Person vom Anwendungsbereich des Wehrgesetzes überhaupt befreit werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110204.X02Im RIS seit
22.09.1992