Begründung: Klägerin und Beklagte sind Pharmaunternehmen. Die Klägerin vertreibt (ua) das Arzneimittel "ZOCORDR"; die Beklagte das Arzneimittel "Simvastatin Genericon". Beide Arzneimittel enthalten den Wirkstoff Simvastatin. Die Beklagte warb am 26. 6. 2002 in Inseraten in der "Ärzte Woche" und der "Medical Tribune" wie folgt für das von ihr vertriebene Arzneimittel: Die Pharmig, die seit 1954 bestehende Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, hat in einem Verhaltenskodex die ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig gebraucht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren (Dienstleistungen) an... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Als rein beschreibend im Sinn des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 2002/10 - Drivecompany; ÖBl 2002/25 - Internetfactory; ecolex 2001/51 - E-MED. Einer Wortverbindung fehlt die Un... mehr lesen...
Norm: MSchG §10UWG §9 B2
Rechtssatz: Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt (§ 1 Abs 1 ArbeitsmarktserviceG-AMSG, BGBl 1994/313). Sie betreibt unter der Domain "ams.or.at" eine Website. Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt (Paragraph ei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den Beklagten ergangenen Versäumungsurteils entgegen der Rechtsprechung verneine. Er weist aber selbst darauf hin, dass er gegen das Versäumungsurteil Widerspruch erhoben hat. Ein - wie hier - rechtzeitiger Widerspruch hindert den Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteils (Fasching,... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die an verschiedenen Standorten Modehäuser betreibt. Ihr Kommanditist, der gleichzeitig geschäftsführender Alleingesellschafter ihrer Komplementärgesellschaft ist, ist Inhaber der Wortmarke „BRÜHL", die mit Priorität 7. 12. 1966 im Markenregister des österreichischen Patentamts für Waren der Klassen 24 und 25 (Strumpfwaren, gestrickte und gewirkte Bekleidungsstücke sowie Bekleidungsstücke aller Art, Leib-, Tisch-, Bettwä... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** OHG, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Walter H***** GmbH, 2. Andre... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin verlegt in Deutschland Zeitschriften. Zu ihren Produkten zählt neben dem wöchentlichen Nachrichtenmagazin FOCUS das wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin FOCUS MONEY, das seit 30. 3. 2000 auch auf dem österreichischen Markt erscheint. In dessen Layout wird der Haupttitel MONEY schlagwortartig besonders hervorgehoben. Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke FOCUS MONEY, der internationalen Wortbildmarke FOCUS MONEY und de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Durch eine Marke werden die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens individualisiert. Sie ermöglicht dem Markeninhaber, die von ihm auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienste aus der Anonymität der Masse der Angebote herauszulösen, dadurch von gattungsgleichen Waren oder Diensten seiner Konkurrenten abzuheben und auf diese Weise einen festen Kundenstamm zu gewinnen und zu sichern. Damit dient die Marke dem Schutz ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtssicherheit gefährde, weil sie der Entscheidung des OLG Wien vom 29. 8. 1990, 3 R 32/90, widerspreche. In dieser Entscheidung habe das OLG Wien die Verwechslungsgefahr bei praktisch identischem Sachverhalt bejaht. Darüber hinaus widerspreche die Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH und des EuGH. Dabei sei insbesondere auf die Entscheidungen wbl 2002, 182 und ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "Z*****“ *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. T*... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" sind verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 39/02t Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 39/02t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116232 Dokumentnummer JJR_20020313_OGH0002_0040OB00039_02T0000_002 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine nach kalifornischem Recht gegründete und einer OHG vergleichbare Gesellschaft mit Sitz in den USA, besitzt in rund 40 Ländern Rechte an der Marke "OPUS ONE", darunter auch in Österreich für die Klasse 33 (Weine) mit Beginn der Schutzdauer 3. 1. 1996. Sie ist auch Inhaberin der am 2. 4. 1998 angemeldeten Gemeinschafts-Wortmarke "OPUS" für die Klasse 33. Das von französischen und amerikanischen Partnern getragene Unternehmen der Klägerin beabsichtigte,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „w *****“ ***** OEG, *****, vertreten durch Mag. Daniela Ehrlich, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten P... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Beklagte in erster Instanz (und im Übrigen auch in der Rekursbeantwortung) den Mangel der Aktivlegitimation der Zweitklägerin nicht eingewendet hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich mit dieser Frage näher zu befassen. Aus der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Erstklägerin habe der Zweitklägerin eine nicht ausschließliche Lizenz an der Marke eingeräumt, folgt nicht die mangelnde Aktivlegitimati... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein in den USA registriertes Unternehmen mit Firmensitz in Milwaukee, Wisconsin; sie bietet weltweit die Bereitstellung von Wirtschaftsdienstleistungen, darunter auch die Bereitstellung von Personal, an. Die am 27. 12. 1996 unter der Firma "M***** mbH" gegründete Beklagte führt seit 6. 8. 1997 die Firma "M***** GmbH" und seit 10. 2. 2000 die Firma "*****GmbH". Ihr Tätigkeitsgebiet überschneidet sich mit jenem der Klägerin. Die Klägerin begehrt mit Klage... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die mit Gesellschaftsvertrag vom 15. 4. 1998 gegründete Klägerin ist seit 29. 8. 1998 im Firmenbuch eingetragen; sie ist Berechtigte des Domain-Namen "tif.net". Auf ihrer unter dieser Adresse abrufbaren Homepage verwendet die Klägerin das - auch in ihrer Firma enthaltene - Zeichen "the.internet.factory". Die am 30. 12. 1998 im Firmenbuch eingetragene Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, ist Berechtigte des Domain-Namen "... mehr lesen...
Norm: UWG §9 AUWG §9 B4
Rechtssatz: Das aus den englischen Wörtern "on" und "law" neu gebildete Kunstwort "onlaw" ist eine eigenständige Wortschöpfung und kein rein beschreibendes Zeichen. Entscheidungstexte 4 Ob 226/01s Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 226/01s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS01... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Die Klägerin hat im Zuge einer am 1. 8. 2001 beschlossenen Umwandlung gem §§ 239 ff AktG ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). Die Klägerin hat im Zuge einer am 1. 8. 2001 beschlossenen Umwandlung gem Paragraphen 239, ff AktG ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat beim österreichischen Domain-Vergabeunternehmen NIC.AT Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH in Salzburg die Internet Domain "bundesheer.at" registrieren lassen. Er war dazu von der Klägerin nicht ermächtigt worden. Die der Adresse http://www.bundesheer.at zugehörige Homepage befand sich am 9. 3. 2000 noch im Aufbau. Am 27. 3. 2000 wurde der die Domain anwählende Internetnutzer wie folgt informiert: "Hier finden Sie in Kürze d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin verlegt seit 1979 eine Monatszeitschrift mit der Bezeichnung "VOGUE", die von Beginn an auch in Österreich vertrieben wird. Die Zweit- und Drittklägerinnen sind Verleger der englisch- bzw. französischsprachigen Ausgaben von "VOGUE", die in vielen Ländern der Erde vertrieben wird. Für die Zweitklägerin ist die Wortmarke VOGUE für Papierschablonen (Schnittmuster) eingetragen. Dieselbe Wortmarke ist für eine große Anzahl von Unternehmen für ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter der Bezeichnung "fpoe.at" im Internet auftritt. Sie unterhält unter der Adresse "www.fpoe.at" eine Homepage. Die Beklagte ist für die Vergabe von Domain-Namen unter den Toplevel-Domains "at", "or.at" und "co.at" zuständig, wobei die Vergabe nach dem Prinzip "first come, first served" erfolgt. Inhaber der Domain "fpo.at" ist Alan L***** eine in den USA beheimatete natürliche Person. Er hatte unter dieser, ihm v... mehr lesen...
Begründung: Die O***** GmbH (in der Folge: Lizenzgeberin) ist Inhaberin der in der Klasse 11 (Wärmepumpen) eingetragenen Wortmarke "Silberpfeil" (Anmeldung am 10. 3. 2000, Beginn der Schutzdauer 12. 9. 2000). Mit Lizenzvertrag vom 24. 11. 2000 übertrug die Lizenzgeberin der Klägerin, ihrer Alleingesellschafterin, als Lizenznehmerin das ausschließliche Gebrauchsrecht an ihrer Wortmarke einschließlich der Befugnis zur Abwehr von Markenverletzungen. Alleiniger Gesellschafter der Kl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt seit 1989/1990 in Österreich ein Trinkwasserrohrsystem "KELIT HIT" auf Kunststoffbasis unter dem Slogan "Das blaue Rohr". Sie verwendet dafür einen blauen Sonderfarbton im Bereich der RAL-Farbtöne 5005, 5010, 5017 und 5019 nach Farbtonliste RAL 840 HR. Vor 1990 war sie Alleinvertriebspartnerin des italienischen Herstellers P***** in Österreich und vertrieb die von diesem hergestellten, gleichfalls blauen Trinkwasserrohre der Marke "COPRAX". Das... mehr lesen...
Norm: ABGB §43UWG §9
Rechtssatz: Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein führendes und bekanntes Unternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von Kalkprodukten, Düngemitteln, Mineralprodukten und Futterphosphaten. Ihre Firma - Dullinger GmbH - leitet sich vom Familiennamen eines ihrer Gesellschafter ab. Der Beklagte ist Inhaber der Firma G*****. In dieser Eigenschaft traf er am 6. 9. 1999 mit Stefan Dullinger als "Inhaber der Firma Dullinger Stefan KEG" folgende Vereinbarung: "Einverständniserklärung ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Beu... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung "schlichtweg unrichtig" sei. Sie verweisen auf - ihrer Ansicht nach markante - Unterschiede zwischen den von ihnen vertriebenen Schuhen und den Schuhen der Klägerin und behaupten, dass diese Unterschiede den Gesamteindruck prägten. Eine Verwechslungsgefahr sei vor allem deshalb auszuschließen, weil auf der Lasche, auf der Schuheinlage und auch auf der Verpackung der von den Be... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile betreiben den Handel mit Glaswaren in Lienz. Die Klägerin tritt dabei unter ihrer Firmenbezeichnung R***** Glas und Kunsthandwerk Gesellschaft mbH, der Beklagte mit der Geschäftsbezeichnung "R***** Glas Line 2000" und "R***** Glasline" auf. Gestützt auf § 9 UWG begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die angeführten Geschäftsbezeichnungen zu verwenden,... mehr lesen...