Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.336,42 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. März 2002, GZ 4 R 31/02m, 32/02h-17, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. November 2001, GZ 39 Cg 80/01k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des bestätigten und des nicht angefochtenen Teils wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreits aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 dieses Beschlusses abgebildeten Form, als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin zu verwenden;
b) Aktienkurse in Tabellen mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden.
Das Mehrbegehren, der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreits aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in der auf Seite 5 dieses Beschlusses abgebildeten Form, in anderer Form als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin zu verwenden, sowie ganz allgemein Aktien- und Fondskurse sowie Kurse sonstiger Geldanlagen in der unter dem Titel "FORMAT MONEY" in der Zeitschrift "FORMAT" Nr. 19/2001 vom 7. 5. 2001 veröffentlichten Form in Tabellen mit abwechselnd farbig unterlegten und weißen Zeilen darzustellen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Hälfte ihrer Kosten vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.169,71 EUR (darin 194,95 EUR USt) bestimmten anteiligen Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei hat die Hälfte ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.608,38 EUR (darin 268,06 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin verlegt in Deutschland Zeitschriften. Zu ihren Produkten zählt neben dem wöchentlichen Nachrichtenmagazin FOCUS das wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin FOCUS MONEY, das seit 30. 3. 2000 auch auf dem österreichischen Markt erscheint. In dessen Layout wird der Haupttitel MONEY schlagwortartig besonders hervorgehoben. Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke FOCUS MONEY, der internationalen Wortbildmarke FOCUS MONEY und der internationalen Wortbildmarke MONEY, jeweils mit Priorität (für Österreich) vom 7. 1. 2000. Sämtliche Marken sind unter anderem in der Klasse 41 für Zeitschriften und Magazine geschützt.
Die Beklagte betreibt einen sehr bedeutenden inländischen Zeitschriftenverlag. Sie verlegt ua das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin FORMAT. Als Bestandteil dieses Nachrichtenmagazins verlegt die Beklagte das gleichfalls wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin FORMAT MONEY, wobei auch sie den Haupttitel MONEY betont. Die Beklagte hat die Bezeichnung FORMAT MONEY am 15. 2. 2000 ua für die Waren- und Dienstleistungsklassen 16 (Zeitungen und Zeitschriften) beim Österreichischen Patentamt als Wortmarke angemeldet; die Registrierung erfolgte am 17. 5. 2000.
Bei der Ausgestaltung des Titels FOCUS MONEY steht das Wort MONEY in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund und wird von einer weißen, rechteckigen Linie umrandet, an deren linkem Rand das Wort FOCUS ebenfalls in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund, aber in Senkrechtstellung angebracht ist. Der Buchstabe "O" des Wortes MONEY wird durch einen Globus gebildet, auf dem die Landkarte Europas zu erkennen ist. Das gesamte Logo ist 37 mm hoch und 140 mm breit, davon entfallen 13 mm auf das Wort FOCUS. Es hat nachstehendes Aussehen:
Bei dem von der Beklagten seit Mai 2001 verwendeten Titel FORMAT MONEY ist das Wort MONEY (welches die Beklagte gelegentlich auch ohne Beifügung des Titels FORMAT für ihre Zeitschrift benutzt) ebenfalls in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund angebracht und mit einer weißen, rechteckigen Umrandung versehen, während sich das Wort FORMAT am linken Rand in Senkrechtstellung befindet und in weißen Großbuchstaben auf rotem Hintergrund erscheint. Auch hier ist der Buchstabe "O" des Wortes "MONEY" als Bild gestaltet, nämlich als Euro-Münze, welche in der rechten Bildhälfte eine Landkarte Europas erkennen lässt. Das gesamte Logo ist 174 mm breit, wovon 10 mm auf das Wort FORMAT entfallen, und 43 mm hoch. Es wird seit Mai 2001 verwendet und hat folgendes Aussehen:
Die - ausführlichen - Kurstabellen über Aktien und Fonds des Wirtschaftsmagazins der Klägerin sind derart gestaltet, dass farbig unterlegte und weiße Zeilen für die einzelnen Geldmarkttitel einander abwechseln; die Angaben der Analystenempfehlung "kaufen", "halten" oder "verkaufen" sind mit Farbfeldern in der letzten rechten Spalte der jeweiligen Tabelle mit der Besonderheit ausgestaltet, dass jeweils als Zahl jene Analysten angegeben werden, die den Kauf empfehlen, jene, die zum Halten des jeweiligen Geldmarkttitels raten, und jene, die dem Verkauf des betreffenden Geldmarkttitel zuneigen. Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:
Auch bei den Tabellen unter der Rubrik FORMAT MONEY sind die Zeilen für die einzelnen Geldmarkttitel abwechselnd farbig unterlegt und weiß gestaltet, wobei sich in der letzten rechten Spalte jeder Tabelle (für Aktien und Fonds) die Farbfelder für die Analystenempfehlung "kaufen", "halten" und "verkaufen" finden. In diesen Feldern sind zahlenmäßig jene Analysten angeführt, die das Kaufen, Halten oder Verkaufen des jeweiligen Geldmarkttitels empfehlen. Die Tabellen haben beispielsweise folgendes Aussehen:
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin zuletzt, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
a) die Bezeichnungen "MONEY" und "FORMAT MONEY" mit dem schlagwortartig hervorgehobenen Haupttitel "MONEY", insbesondere in Form der integrierende Bestandteile dieser Einstweiligen Verfügung bildenden Beilagen ./R und ./S als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin oder in sonstiger Form im geschäftlichen Verkehr zu verwenden;
b) Aktien- und Fondskurse sowie Kurse sonstiger Geldanlagen in der unter dem Titel "FORMAT MONEY" in der Zeitschrift "FORMAT" Nr. 19/2001 vom 7. 5. 2001 veröffentlichten Form, insbesondere gemäß der einen integrierenden Bestandteil dieser Einstweiligen Verfügung bildenden Beilage ./I, in Tabellen mit abwechselnd farbig unterlegten und weißen Zeilen sowie mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden; in eventu
Aktien- und Fondskurse sowie Kurse sonstiger Geldanlagen in der unter dem Titel "FORMAT MONEY" in der Zeitschrift "FORMAT" Nr. 19/2001 vom 7. 5. 2001 veröffentlichten Form, insbesondere gemäß der einen integrierenden Bestandteil dieses Urteiles bildenden Beilage ./I, in Tabellen mit abwechselnd farbig unterlegten und weißen Zeilen sowie mit Farbfeldern für Analystenempfehlungen darzustellen, wobei darin jeweils zahlenmäßig Analysten, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf der jeweiligen Titel empfehlen, angeführt werden, insofern diese Tabellen in einem Geldmagazin oder einer Rubrik mit dem Titel "FORMAT MONEY" oder "MONEY" veröffentlicht werden, das bzw. die unentgeltlich zusammen mit dem Magazin "FORMAT" angeboten, angekündigt oder gewährt wird.
Die Beklagte übernehme Titel und Ausstattung des Magazins "FOCUS MONEY" der Klägerin, insbesondere auch die grafische Darstellung der Kurstabellen, und verletze damit den Titel- und Ausstattungsschutz nach § 80 UrhG sowie Markenrechte der Klägerin. Darüber hinaus werde eine mittelbare Verwechslungsgefahr herbeigeführt, was gegen §§ 1, 9 UWG verstoße. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sei das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten noch bedenklicher.Die Beklagte übernehme Titel und Ausstattung des Magazins "FOCUS MONEY" der Klägerin, insbesondere auch die grafische Darstellung der Kurstabellen, und verletze damit den Titel- und Ausstattungsschutz nach Paragraph 80, UrhG sowie Markenrechte der Klägerin. Darüber hinaus werde eine mittelbare Verwechslungsgefahr herbeigeführt, was gegen Paragraphen eins,, 9 UWG verstoße. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sei das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten noch bedenklicher.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. "FOCUS MONEY" sei auf dem österreichischen Markt praktisch nicht existent und stehe mit der Beklagten auf diesem Markt nicht im Wettbewerb. Am Wort "MONEY" bestehe ein Freihaltebedürfnis. Es liege keine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme vor; auch missbrauche die Klägerin keine marktbeherrschende Stellung. Die Klägerin könne für die Bezeichnung MONEY keine Priorität beanspruchen, weil die Beklagte bereits seit 17. 2. 2000, also vor Erscheinen von FOCUS MONEY am 30. 3. 2000, die Bezeichnung FORMAT MONEY für eine selbständige Zeitungsbeilage zu NEWS, tv-media und FORMAT kennzeichenmäßig verwendet habe.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Sinne des Hauptbegehrens zur Gänze statt. Es bejahte ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen, weil es hiefür genüge, dass sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stelle und dadurch eine gegenseitige Behinderung des Absatzes eintreten könne, zumal der deutsche und österreichische Wirtschaftsbereich stark miteinander verwoben seien. Die Klägerin könne Titelschutz nach § 80 Abs 1 UrhG in Anspruch nehmen, weil das Wort "MONEY" eine durchaus phantasievolle und nicht bloß beschreibende Bezeichnung mit Unterscheidungskraft sei. Die Unterschiede im Titel, die deutlich kleineren Zusätze FOCUS und FORMAT, erlangten keine nennenswerte Auffälligkeit. Die Verwechslungsfähigkeit werde darüber hinaus dadurch erhöht, dass nicht nur der Titel, sondern weitere zentrale Gestaltungselemente des Magazins der Klägerin übernommen würden. Der geschäftliche Verkehr könne daher leicht zur Annahme gelangen, das im Magazin der Beklagten enthaltene "FORMAT MONEY" stehe in einem tatsächlichen, rechtlichen oder organisatorischen Zusammenhang mit dem Magazin der Klägerin. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liege darin, dass sich die Kurstabellen im Magazin der Beklagten im Wesentlichen nur einer kräftigeren Farbgebung bedienten und es angesichts einer so weitgehend gleichartigen Gestaltung keinem Zweifel unterliege, dass die Beklagte die Tabellen der Klägerin bewusst nachgeahmt habe.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Sinne des Hauptbegehrens zur Gänze statt. Es bejahte ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen, weil es hiefür genüge, dass sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stelle und dadurch eine gegenseitige Behinderung des Absatzes eintreten könne, zumal der deutsche und österreichische Wirtschaftsbereich stark miteinander verwoben seien. Die Klägerin könne Titelschutz nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG in Anspruch nehmen, weil das Wort "MONEY" eine durchaus phantasievolle und nicht bloß beschreibende Bezeichnung mit Unterscheidungskraft sei. Die Unterschiede im Titel, die deutlich kleineren Zusätze FOCUS und FORMAT, erlangten keine nennenswerte Auffälligkeit. Die Verwechslungsfähigkeit werde darüber hinaus dadurch erhöht, dass nicht nur der Titel, sondern weitere zentrale Gestaltungselemente des Magazins der Klägerin übernommen würden. Der geschäftliche Verkehr könne daher leicht zur Annahme gelangen, das im Magazin der Beklagten enthaltene "FORMAT MONEY" stehe in einem tatsächlichen, rechtlichen oder organisatorischen Zusammenhang mit dem Magazin der Klägerin. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liege darin, dass sich die Kurstabellen im Magazin der Beklagten im Wesentlichen nur einer kräftigeren Farbgebung bedienten und es angesichts einer so weitgehend gleichartigen Gestaltung keinem Zweifel unterliege, dass die Beklagte die Tabellen der Klägerin bewusst nachgeahmt habe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich das Rekursgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert habe. Der Titel "FORMAT MONEY" sei seinem Gesamteindruck nach dem Titel "FOCUS MONEY" verwechselbar ähnlich gemäß § 80 Abs 1 UrhG. Eine Reihe von kleinen Unterschieden träte angesichts des Gesamteindrucks, der durch den roten Untergrund und den als Weltkugel und Euro gestalteten Buchstaben "O" geprägt werde, in den Hintergrund. Die Rekurswerberin könne die Priorität des Titels nicht auf die Druckschriften FORMAT MONEY Nr. 7a bis 39a stützen, die aufgrund ihres völlig anderen Gesamteindrucks keine Verwechslungsgefahr mit dem Titel der Klägerin begründeten. Ob der Titel der Klägerin allenfalls auch durch das Markenrecht geschützt sei, bedürfe keiner näheren Prüfung. Die Kurstabellen für Aktien der Magazine der Streitteile seien kaum voneinander zu unterscheiden. Ihre wesentlichen übereinstimmenden Merkmale, die abwechselnden Zeilen und die färbigen Kästchen am Ende für die Analystenbeurteilung, führten dazu, dass ein Leser des Magazins der Beklagten, der nicht auch das Magazin der Klägerin vor sich habe, einen Unterschied überhaupt nicht bemerke. Aber selbst wenn beide Magazine unmittelbar nebeneinander gelegt würden, werde der Leser die geringfügigen Unterschiede (ganzseitige statt halbseitige Kolonnen, blau statt grün angelegte Kontrastzeile und zwei- statt vierfärbige Kästchen am Ende der Zeile) nur bei genauem Vergleich feststellen. Die Tabellen der Beklagten seien zweifellos eine Nachahmung derjenigen der Klägerin. Die Tabellen der Beklagten für Fonds wichen zwar tatsächlich in einigen Punkten von denen der Klägerin ab; aufgrund des Umstandes, dass sie unmittelbar auf die verwechslungsfähigen Tabellen über Aktienkurse folgten, werde aber bei flüchtiger Betrachtung der Unterschied nicht so ins Auge fallen, dass er von einem erheblichen Teil der Leser überhaupt bemerkt werde. Eine gewisse Allgemeinfassung des Unterlassungsgebotes sei zumeist schon deshalb notwendig, um eine Umgehung nicht allzu leicht zu machen, weshalb die Ausdehnung des Unterlassungsgebots auf Kurse für Fonds und sonstige Geldangelegenheiten gerechtfertigt erscheine.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich das Rekursgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert habe. Der Titel "FORMAT MONEY" sei seinem Gesamteindruck nach dem Titel "FOCUS MONEY" verwechselbar ähnlich gemäß Paragraph 80, Absatz eins, UrhG. Eine Reihe von kleinen Unterschieden träte angesichts des Gesamteindrucks, der durch den roten Untergrund und den als Weltkugel und Euro gestalteten Buchstaben "O" geprägt werde, in den Hintergrund. Die Rekurswerberin könne die Priorität des Titels nicht auf die Druckschriften FORMAT MONEY Nr. 7a bis 39a stützen, die aufgrund ihres völlig anderen Gesamteindrucks keine Verwechslungsgefahr mit dem Titel der Klägerin begründeten. Ob der Titel der Klägerin allenfalls auch durch das Markenrecht geschützt sei, bedürfe keiner näheren Prüfung. Die Kurstabellen für Aktien der Magazine der Streitteile seien kaum voneinander zu unterscheiden. Ihre wesentlichen übereinstimmenden Merkmale, die abwechselnden Zeilen und die färbigen Kästchen am Ende für die Analystenbeurteilung, führten dazu, dass ein Leser des Magazins der Beklagten, der nicht auch das Magazin der Klägerin vor sich habe, einen Unterschied überhaupt nicht bemerke. Aber selbst wenn beide Magazine unmittelbar nebeneinander gelegt würden, werde der Leser die geringfügigen Unterschiede (ganzseitige statt halbseitige Kolonnen, blau statt grün angelegte Kontrastzeile und zwei- statt vierfärbige Kästchen am Ende der Zeile) nur bei genauem Vergleich feststellen. Die Tabellen der Beklagten seien zweifellos eine Nachahmung derjenigen der Klägerin. Die Tabellen der Beklagten für Fonds wichen zwar tatsächlich in einigen Punkten von denen der Klägerin ab; aufgrund des Umstandes, dass sie unmittelbar auf die verwechslungsfähigen Tabellen über Aktienkurse folgten, werde aber bei flüchtiger Betrachtung der Unterschied nicht so ins Auge fallen, dass er von einem erheblichen Teil der Leser überhaupt bemerkt werde. Eine gewisse Allgemeinfassung des Unterlassungsgebotes sei zumeist schon deshalb notwendig, um eine Umgehung nicht allzu leicht zu machen, weshalb die Ausdehnung des Unterlassungsgebots auf Kurse für Fonds und sonstige Geldangelegenheiten gerechtfertigt erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. Zur Bezeichnung "MONEY" und "FORMAT MONEY"
Die Beklagte zieht in ihrem Rechtsmittel die von den Vorinstanzen angenommene hochgradige Ähnlichkeit zwischen dem in ihrem Magazin verwendeten Titel und der Marke der Klägerin zutreffend nicht mehr in Zweifel. Ihrer Auffassung nach scheide aber die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Medien der Streitteile deshalb aus, weil für das angesprochene Publikum klar erkennbar sei, dass es sich um völlig unterschiedliche Publikationen handle: FOCUS MONEY sei ein selbständiges Medium, FORMAT MONEY hingegen nur eine unselbständige Rubrik. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), hervorgerufen werden könnte (stRsp ua ÖBl 1992, 147 - AVL mwN; SZ 68/27 mwN).
Eine Verwechslungsgefahr iSd § 80 Abs 1 UrhG wird bei übereinstimmenden Titeln im allgemeinen nur dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Werke an verschiedene Publikumskreise richten und ganz verschiedene Gegenstände behandeln (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie). Sonst besteht jedoch Verwechslungsgefahr auch bei Verwendung des Titels für Werke verschiedener Art, weil dadurch beim angesprochenen Publikum der Eindruck von Zusammenhängen, insbesondere einer Bearbeitung oder Fortsetzung des geschützten Titels ("Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne"), entstehen kann. Auch im Bereich des sonstigen wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Unternehmenskennzeichen gemäß § 9 UWG schließt ja im allgemeinen nur eine durchgreifende Warenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr aus (SZ 62/93 = MR 1989, 134 [Walter] = ÖBl 1990, 40 - KOPFSALAT mwN). Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass ein solcher irriger Eindruck insbesondere auch dann entstehen kann, wenn - wie hier - eine selbständige Rubrik mit Wirtschaftsnachrichten in einem Nachrichtenmagazin anderen Titels zeitlich später unter einem verwechslungsfähigen Titel angekündigt und veröffentlicht wird als ein selbständiges Wirtschafts- und Anlegermagazin. Beide Medien wenden sich nämlich an denselben Publikumskreis und haben einander überschneidende Inhalte. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass beim Publikum der Eindruck entstehen kann, zwischen den Medieninhabern der beiden betroffenen Zeitschriften bestünden organisatorische Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn).Eine Verwechslungsgefahr iSd Paragraph 80, Absatz eins, UrhG wird bei übereinstimmenden Titeln im allgemeinen nur dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Werke an verschiedene Publikumskreise richten und ganz verschiedene Gegenstände behandeln (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie). Sonst besteht jedoch Verwechslungsgefahr auch bei Verwendung des Titels für Werke verschiedener Art, weil dadurch beim angesprochenen Publikum der Eindruck von Zusammenhängen, insbesondere einer Bearbeitung oder Fortsetzung des geschützten Titels ("Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne"), entstehen kann. Auch im Bereich des sonstigen wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Unternehmenskennzeichen gemäß Paragraph 9, UWG schließt ja im allgemeinen nur eine durchgreifende Warenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr aus (SZ 62/93 = MR 1989, 134 [Walter] = ÖBl 1990, 40 - KOPFSALAT mwN). Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass ein solcher irriger Eindruck insbesondere auch dann entstehen kann, wenn - wie hier - eine selbständige Rubrik mit Wirtschaftsnachrichten in einem Nachrichtenmagazin anderen Titels zeitlich später unter einem verwechslungsfähigen Titel angekündigt und veröffentlicht wird als ein selbständiges Wirtschafts- und Anlegermagazin. Beide Medien wenden sich nämlich an denselben Publikumskreis und haben einander überschneidende Inhalte. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass beim Publikum der Eindruck entstehen kann, zwischen den Medieninhabern der beiden betroffenen Zeitschriften bestünden organisatorische Zusammenhänge (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn).
Zuzustimmen ist der Beklagten aber darin, dass das Unterlassungsgebot in diesem Punkt zu weit gefasst ist. Richtig ist zwar, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsgebote im Interesse der Verhinderung allzuleichter Umgehung relativ allgemein gefasst werden dürfen (stRsp, Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 34 Rz 9). Ein Unterlassungsgebot ist aber immer dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deinbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefasst sein? ÖBl 1980, 36 ff). Das Unterlassungsgebot hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (MR 2001, 242 - Diffamierung mwN).Zuzustimmen ist der Beklagten aber darin, dass das Unterlassungsgebot in diesem Punkt zu weit gefasst ist. Richtig ist zwar, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsgebote im Interesse der Verhinderung allzuleichter Umgehung relativ allgemein gefasst werden dürfen (stRsp, Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 34, Rz 9). Ein Unterlassungsgebot ist aber immer dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deinbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefasst sein? ÖBl 1980, 36 ff). Das Unterlassungsgebot hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format). Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (MR 2001, 242 - Diffamierung mwN).
Hier kann sich die Klägerin auf den Titelschutz gemäß § 80 UrhG berufen; ein allgemeines Recht, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen MONEY oder FORMAT MONEY im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin, sondern ganz allgemein "in sonstiger Form" zu verbieten, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten; dies gilt auch für Ansprüche nach § 9 UWG oder § 10 MSchG. Die Rechtsmittelwerberin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es ihr etwa freistehen muss, die genannten Bezeichnungen in einer englischsprachigen Werbeaussendung zu verwenden. Das Unterlassungsgebot ist daher auf den zuvor aufgezeigten Umfang einzuschränken.Hier kann sich die Klägerin auf den Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG berufen; ein allgemeines Recht, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen MONEY oder FORMAT MONEY im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht nur als Titel für eine Rubrik oder ein Geldmagazin, sondern ganz allgemein "in sonstiger Form" zu verbieten, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten; dies gilt auch für Ansprüche nach Paragraph 9, UWG oder Paragraph 10, MSchG. Die Rechtsmittelwerberin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es ihr etwa freistehen muss, die genannten Bezeichnungen in einer englischsprachigen Werbeaussendung zu verwenden. Das Unterlassungsgebot ist daher auf den zuvor aufgezeigten Umfang einzuschränken.
2. Zu den Tabellen für Aktien und Fonds
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, die tabellarische Darstellungen der Kurse für Aktien und Fonds im Magazin der Beklagten seien sittenwidrige Nachahmungen der entsprechenden Tabellen im Magazin der Klägerin, die zu Verwechslungen führen könnten. Die Beklagte habe ihre Tabellen vielmehr branchentypisch gestaltet; den Tabellen der Klägerin, von denen jene der Beklagten in vielen Details abwichen, fehle wettbewerbliche Eigenart und Verkehrsbekanntheit. Dazu ist zu erwägen:
Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover).Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover).
Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBl 1997, 167 - Astoria; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Ist die wettbewerbliche Eigenart gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (MR 1999, 298 - Goldgrube; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN).
Die im Magazin der Klägerin enthaltenen Tabellen der Aktienkurse sind in ihren wesentlichen Gestaltungselementen (Gliederung in ein horizontales und vertikales Raster; farblich abwechselnde Unterlegung der einzelnen Zeilen) durch den Zweck tabellarischer Übersichten vorgegeben, große Informationsmengen möglichst übersichtlich auf engem Raum darzustellen; sie sind - wie die zahlreichen von der Beklagten vorgelegten Beispiele aus anderen Medien belegen - für derartige tabellarische Übersichten üblich. Die genannten Gestaltungsmittel sind im Übrigen jedem Computeranwender geläufig, der sich unter Benutzung einfacher Grafikprogramme Tabellen für den eigenen Gebrauch anfertigt; sie sind deshalb kaum geeignet, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Die Gliederung der in der Tabelle verarbeiteten Daten (zB Kurs zum Stichtag; prozentuelle Veränderung gegenüber der Vorwoche; Jahreshoch/-tief; Dividendenrendite; Kurs/Gewinn-Verhältnis) ist durch die Fachterminologie des tabellarisch dargestellten Themas vorgegeben und lässt praktisch keinen Gestaltungsspielraum - etwa in individuellen Überschriften der Vertikalspalten - zu.
Zuzustimmen ist der Klägerin allerdings darin, dass das von ihr verwendete Aktientabellen-Design eine ausgeprägte wettbewerbliche Eigenart in der Art der Angabe von Analystenempfehlungen aufweist, indem in der letzten Spalte der Tabelle in Farbfeldern jeweils die Zahl jener Analysten abgedruckt ist, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf des jeweiligen Titels empfehlen. Durch Nachahmung dieses charakteristischen Elements hat die Beklagte wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG gehandelt. Die sonstige Tabellenstruktur (zB Anordnung in zwei Spalten pro Seite; nur 7 statt 12 vertikale Spalten mit teilweise anderer Überschrift; keine Untergliederung nach sieben Horizontalspalten) unterscheidet sich hingegen so weit vom behaupteten Vorbild, dass die Unterschiede bei der festgestellten äußerst geringen wettbewerblichen Eigenart der Tabellengestaltung ausreichen, eine Herkunftstäuschung beim Publikum zu verhindern. Dies gilt umso mehr für die Tabellen der Beklagten betreffend Fonds, die keine Analystenempfehlungen enthalten, sondern die Wertpapiere in Form einer Note von 1-5 nach dem Zeugnissystem bewerten, während die entsprechende Tabelle der Klägerin eine dreiteilige verbale Bewertungsskala (sehr gut/gut/mittel) aufweist.Zuzustimmen ist der Klägerin allerdings darin, dass das von ihr verwendete Aktientabellen-Design eine ausgeprägte wettbewerbliche Eigenart in der Art der Angabe von Analystenempfehlungen aufweist, indem in der letzten Spalte der Tabelle in Farbfeldern jeweils die Zahl jener Analysten abgedruckt ist, die den Kauf, das Halten oder den Verkauf des jeweiligen Titels empfehlen. Durch Nachahmung dieses charakteristischen Elements hat die Beklagte wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt. Die sonstige Tabellenstruktur (zB Anordnung in zwei Spalten pro Seite; nur 7 statt 12 vertikale Spalten mit teilweise anderer Überschrift; keine Untergliederung nach sieben Horizontalspalten) unterscheidet sich hingegen so weit vom behaupteten Vorbild, dass die Unterschiede bei der festgestellten äußerst geringen wettbewerblichen Eigenart der Tabellengestaltung ausreichen, eine Herkunftstäuschung beim Publikum zu verhindern. Dies gilt umso mehr für die Tabellen der Beklagten betreffend Fonds, die keine Analystenempfehlungen enthalten, sondern die Wertpapiere in Form einer Note von 1-5 nach dem Zeugnissystem bewerten, während die entsprechende Tabelle der Klägerin eine dreiteilige verbale Bewertungsskala (sehr gut/gut/mittel) aufweist.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und dahin abzuändern, dass das Begehren der Beklagten ganz allgemein die Verwendung der beanstandeten Zeichen und der von ihr verwendeten Darstellung der Aktien- und Fondskurse zu untersagen, abgewiesen wird; im Übrigen war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43,, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v).
Textnummer
E66318European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00124.02T.0716.000Im RIS seit
15.08.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014