Norm: UWG §9 B2UWG §9 C2
Rechtssatz: An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zuges... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwechslungsfähigkeit zweier Kennzeichen ist niemals abstrakt, sondern allein bezogen auf die konkrete Kollisionslage zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 253/03i Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 253/03i 4 Ob 244/17m Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 244/17m ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Kennzeichnungskraft eines Zeichens steht nicht entgegen, dass das angesprochene Publikum damit unterschiedliche Vorstellungen verbindet, solange es nur in einer von mehreren möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistung bezeichnet. Entscheidungstexte 4 Ob 253/03i Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 253/03i ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §9 C1
Rechtssatz: Domain-Grabbing kann nur geltend gemacht werden, wenn für das als Domain verwendete Zeichen kennzeichenrechtlicher Schutz besteht, nicht aber bei Verwendung beschreibender Gattungsbezeichnungen. Entscheidungstexte 4 Ob 229/03k Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k Veröff: SZ 2004/22 4 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt seit 1995 in H***** im Einzugsbereich der Therme L***** ein Vier Sterne-Hotel unter der Bezeichnung „Sport Vital Hotel Therme L*****", das in der Thermenregion auch unter der Kurzbezeichnung „Vital Hotel" allgemein bekannt ist. Sie ist seit 6. 6. 2002 Inhaberin einer Wort-Bild-Marke für die Klassen 41 und 43, deren Wortteil der Hotelbezeichnung entspricht. Die Beklagte ist seit März 2003 im Firmenbuch eingetragen. Sie hat Ende Juni 2003 in H***** ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 10. 12. 1992 unter der Firma Autobelehnung Pfandleihgesellschaft mbH und seit 8. 4. 2000 unter der Firma APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen GmbH im Firmenbuch eingetragen. Im November 2000 ließ sie sich die Domain "apv.co.at" registrieren. Die Bezeichnung "APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen" ist mit Beginn der Schutzdauer 30. 4. 2002 auch als Marke für die Klägerin registriert. Der Beklagte ließ sich am 17. 8. 2000 ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3MSchG §10UWG §9 B5UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt unter der Marke „VÖSLAUER" Mineralwasser in Flaschen, deren Form mit der zu Gunsten der Klägerin registrierten österreichischen Formmarke Nr 176045 geschützt ist: Die Marke ist für die Klasse 32 (Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke sowie Limonaden, Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte) seit 5. 6. 1998 geschützt. Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Mineralwasser in Österreich Marktführerin. S... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-Bildmarke "LUMINA", welche in Österreich unter der Registernummer 205134 (mit Priorität 3. 4. 2002) - nicht färbig - eingetragen ist. Sie hat folgendes Aussehen: Die Marke der Klägerin ist ua für die Warenklasse 11, nämlich Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, eingetragen. Die Klägerin verwendet ihre Marke im geschäftlichen Verkehr zumindest sei... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr. Diese ist um so eher zu bejahen, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 218/03t Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 218/03t ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Gralsbewegung ist eine von Oskar Ernst B*****, der sich Abd-ru-shin nannte, 1924 gegründete Glaubensgemeinschaft, die 1928 auf dem V*****berg bei S***** eine Siedlung mit Andachtshalle errichtete. Oskar Ernst Bernhardt war auch Leiter der "Internationalen Gralsbewegung", die sich als "idelle zusammenfassende Bezeichnung aller Menschen, gleich welcher Sprache, Rasse oder Nation, die sich zu dem Gedankengut der Gralsbotschaft 'Im Lichte der Wahrheit' bekennen"... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der für die Klasse 39 (Veranstaltung von Reisen) registrierte Wortmarke "Summer Splash". Sie bietet unter dieser Marke seit 2000 Maturareisen an. Die Zweitbeklagte führt Veranstaltungen unter der für sie registrierten Wort-Bildmarke "DocLX Event Consulting" wie auch unter der Bezeichnung "DocLX" durch. Aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung übernahm sie auch die Vermarktung und Organisation der von der Klägerin 2001 und 2002 v... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: Österreichische Wortbildmarke Nr 74234, Beginn der Schutzdauer 26. 4. 1973; Österreichische Bildmarke Nr 176/258, Beginn der Schutzdauer 22. 6. 1998; Österreichische Bildmarke Nr 176108, Beginn der Schutzdauer 16. 6. 1998; Österreichische Wortbildmarke Nr 161022, Beginn der Schutzdauer 16. 11. 1995; Gemeinschaftsmarke Nr 218446, Beginn der Schutzdauer 10. 11. 1998. Zigaretten mit der Bezeichnung "Rothmans" werden von Rothman... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Kennzeichnungskraft von Bezeichnungen widerspreche, die aus Begriffen aus den Bereichen Computer, Technik und Internet gebildet sind. Das Berufungsgericht habe dem Zeichen "Comtech" zu Unrecht starke Kennzeichnungskraft zugebilligt. Rechtliche Beurteilung Ob "Comtech" stark oder, wie der Beklagte behauptet, für EDV-Dienstleistungen ... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof verbot mit Beschluss vom 23. November 1999, AZ 4 Ob 243/99k, der klagenden Partei zur Sicherung des Anspruchs der beklagten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen bis zur Vollstreckbarkeit des zu sichernden Anspruchs, gleichartige Produkte anzubieten, wie sie die beklagte Partei unter der Bezeichnung "Fugendübel" herstellte und die Gegenstand der zwischen der klagenden Partei und dem Geschäftsführer der beklagten Partei abgeschloss... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Medieninhaberin der Zeitschrift "GO!" (das Fahrschülermagazin), die seit 1989 halbjährlich erscheint und sich vor allem an Fahrschüler und Fahrschulanfänger wendet. Sie enthält zahlreiche entgeltliche Inserate, die als Zielgruppe primär die Jugend ansprechen sollen. Der Zweitkläger ist Inhaber der österreichischen Marke ÖM 194824 "GO! DAS MOTORMAGAZIN". Die Marke ist mit Priorität vom 15. 2. 1999 für Druckereierzeugnisse (Kl 16), Werbung, Rundfunkw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I**... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "B*****" ***** KG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Berufungsgerichts geht weder von aktenwidrigen Annahmen aus, noch verstößt sie gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Das Berufungsgericht wich mit der Annahme, die Beklagte habe die (wesentlichen Teile der) Verpackung der von der Klägerin unter der Marke Pedigree PAL vertriebenen Hundenahrung bewusst nachgeahmt, nicht von erstgerichtlichen Feststellungen ab, sondern beurteilte vielmehr dies... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der am 13. 11. 2000 angemeldeten Wort-Bild-Marke "Der ComputerDoktor" (Beginn der Schutzdauer 16. 5. 2001) für die Klassen 37 (Reparatur und Wartung von Computer-Hardware) und 42 (Wartung und Aktualisieren von Computer-Software, Computer-Beratungsdienste). Der Beklagte ist Inhaber einer ebenfalls am 13. 11. 2000 angemeldeten Wort-Bild-Marke "Der Computerdoktor" (Beginn der Schutzdauer 23. 5. 2001) für die Klassen 9 (Personal-Computer Hardware und... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte wurde am 11. 9. 1997 im Firmenbuch eingetragen; jeweils einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer sowie Gesellschafter waren Franz P***** und der Zweitbeklagte. Franz P***** wurde am 23. 8. 2001 als Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten gelöscht. Die Erstbeklagte ist seit 16. 12. 1998 Berechtigte der Domain-Namen "www.centro-hotel.com", "www.centro-hotels.com" und "www.gablerbrau.com" und seit 5. 2. 2002 Berechtigte des Domain-Namens "www... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F ***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert U*****, vertreten d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 95444 CATSAN mit Schutzdauerbeginn 16. 7. 1980 und der österreichischen Wortbildmarke Nr 112604 mit Schutzdauerbeginn 15. 5. 1986. Die Wortbildmarke zeigt neben der Aufschrift CATSAN eine weiße Katze auf blauem Grund. Beide Marken sind (ua) für Streumittel für Katzen geschützt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der seit 1. 4. 1996 geschützten Gemeinschaftsmarke CATSAN. Die Klägerin vertreibt (... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** s.a., *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Franz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber der österreichischen Wortmarke Nr 155163 "Vibrationen" mit Schutzdauerbeginn 7. 11. 1994. Die Marke ist (ua) für die Klasse 41 (Ausstellungen für kulturelle Zwecke) eingetragen. Der Kläger hat in den vergangenen Jahren mehrmals Kunstausstellungen unter der Titel "Vibrationen" veranstaltet. Die Marke wurde auch in Prospekten verwendet, in denen auf die Ausstellungen hingewiesen wurde. Die Beklagte veranstaltete in der Zeit vom 25. 5. 2000 b... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei J*****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin gibt als Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Staatsdruckerei den Österreichischen Amtskalender heraus, der im September 2000 in einer Auflage von 6.000 Stück als 68. Jahrgang des Amtskalenders und 124. Jahrgang des Niederösterreichischen Amtskalenders erschien. Dieses "Lexikon der Behörden und Institutionen" enthält über 250.000 Personen in 25.000 Behörden, Ämtern, Kammern, Standes- und Interessenvertretungen, gegliedert nach Bund, Bundeslände... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Inhaberin folgender Marken: österreichische Wortbildmarke Nr 74.234 (vgl Beilage B), Beginn der Schutzdauer: 26. 4. 1973; österreichische Wortbildmarke Nr 74.234 vergleiche Beilage B), Beginn der Schutzdauer: 26. 4. 1973; österreichische Bildmarke Nr 176.258 (Beilage C), Beginn der Schutzdauer: 22. 6. 1998; österreichische Bildmarke Nr 176.108 (Beilage D); Beginn der Schutzdauer: 16. 6. 1998; österreichische Wortbildmarke Nr 161.022 (Beilage E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein seit 3. 7. 1990 im Handelsregister Liechtenstein nach liechtensteinischem Recht eingetragener Trust. In Österreich hat die Klägerin keine Niederlassung und ist auch nicht im Firmenbuch eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Anlage und Verwaltung von Vermögen einschließlich Immobilien sowie die Haltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Für Bankgeschäfte sowie für Vermögensverwaltungen hat sie weder in Liechtenstein noch in ... mehr lesen...