RS OGH 2001/5/29 4Ob123/01v, 4Ob207/02y, 4Ob42/03k, 4Ob226/04w, 17Ob16/10t, 17Ob6/11y, 17Ob15/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

ABGB §43
UWG §9

Rechtssatz

Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 123/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 123/01v
  • 4 Ob 207/02y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/146
  • 4 Ob 42/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 42/03k
    Vgl auch; Beisatz: Die Netzbezeichnungen "www." und die Top-Level-Domains (zB ".at" und ".com"), die ja keinen zwingenden Hinweis auf den Namensträger geben, sind namensrechtlich ohne Belang. (T1)
  • 4 Ob 226/04w
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/13
  • 17 Ob 16/10t
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 17 Ob 16/10t
    Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Top-Level-Domains hatte sich der OGH bisher nur mit der Frage zu befassen, ob die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität eine Rolle spielt. Der OGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass die Top-Level-Domain in diesem Zusammenhang regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. (T2)
    Beisatz: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Top-Level-Domain eine Zuordnungsverwirrung verhindert. (T3)
    Beisatz: Führt die Top-Level-Domain dazu, dass die beteiligten Verkehrskreise die Domain nicht dem Namensträger zuordnen und kommt es daher zu keiner Zuordnungsverwirrung, dann wird durch die Verwendung des fremden Namens als Domainname auch nicht in die Rechte des Namensträgers eingegriffen. (T4)
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T5)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 17 Ob 15/11x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 15/11x
    Vgl; Beisatz: Auch bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115330

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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