Norm
MSchG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118396Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022