RS OGH 2004/1/20 4Ob222/03f, 4Ob158/06y, 17Ob3/08b, 17Ob8/08p, 17Ob20/08b, 17Ob20/10f, 17Ob7/11w, 17

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Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z3
MSchG §10
UWG §9 B5
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 222/03f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 222/03f
  • 4 Ob 158/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 158/06y
    Auch; Beisatz: Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. (T1) Beisatz: Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. (T2)
    Beisatz: Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas. (T3)
  • 17 Ob 3/08b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 3/08b
    nur: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion. (T4)
  • 17 Ob 8/08p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 8/08p
    Auch; nur T4
  • 17 Ob 20/08b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 20/08b
    nur T4; Veröff: SZ 2008/136
  • 17 Ob 20/10f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 20/10f
    Vgl
  • 17 Ob 7/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 7/11w
    Vgl; Beisatz: Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Benützung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke – insbesondere als Herkunftshinweis – beeinträchtigt bzw beeinträchtigen könnte. (T5)
  • 17 Ob 2/11k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 2/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T6)
  • 4 Ob 11/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
    Vgl auch; Beisatz: Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. (T7)
  • 4 Ob 10/14w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
    Vgl auch
  • 4 Ob 9/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
    Vgl auch
  • 4 Ob 36/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 36/14v
    Auch
  • 4 Ob 49/14f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
    Auch
  • 4 Ob 180/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
    Auch
  • 4 Ob 237/17g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 237/17g
    Vgl
  • 4 Ob 46/18w
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 46/18w
    Auch; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T8)
  • 4 Ob 198/20a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 198/20a
    Vgl; Beis wie T8
  • 4 Ob 153/21k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 153/21k
    Vgl; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort?Bild?Marke „MYFLAT“. (T9)
  • 4 Ob 72/22z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 72/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118396

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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