Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr. Diese ist um so eher zu bejahen, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118216Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00218_03T0000_001