Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Peter Michael L*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert 30.200 EUR), über außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. September 2003, GZ 6 R 138/03s-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Kennzeichnungskraft von Bezeichnungen widerspreche, die aus Begriffen aus den Bereichen Computer, Technik und Internet gebildet sind. Das Berufungsgericht habe dem Zeichen "Comtech" zu Unrecht starke Kennzeichnungskraft zugebilligt.
Rechtliche Beurteilung
Ob "Comtech" stark oder, wie der Beklagte behauptet, für EDV-Dienstleistungen nur schwach kennzeichnungskräftig ist, hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Zwar ist es richtig, dass die Kennzeichnungskraft den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr bestimmt und die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 [Brandstätter/Görg] - T-One mwN). Daraus folgt aber nicht, dass ein (an sich) schwaches Zeichen nur bei Verkehrsgeltung geschützt wäre, sondern dass bei einem Zeichen mit geringerer Kennzeichnungskraft schon geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigen können und die Verwechslungsgefahr daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraussetzt (4 Ob 77/95 = ÖBl 1996, 143 - Plus; 4 Ob 17/99z = ÖBl 1999, 283 - LA LINIA/LA LINEA ua). In diesem Sinn bejaht die Entscheidung 4 Ob 17/99z die Verwechslungsgefahr der - für Betonpflastersteine verwendeten - Bezeichnungen LA LINIA und LA LINEA, weil die unter den Zeichen vertriebenen Waren übereinstimmen und die nur sehr geringfügige Abweichung der Zeichen "weder im Schriftbild noch im Wortklang entscheidend zum Tragen kommt".
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Auch im vorliegenden Fall wird weder das Schriftbild noch der Wortklang durch das im Zeichen der Klägerin als letzter Buchstabe vorkommende und im Zeichen des Beklagten fehlende "h" in einer ins Gewicht fallenden Weise geprägt. Der - allenfalls gegebene - Sinngehalt beider Zeichen ist gleich; beide Zeichen werden, wenn ihnen ein Sinn entnommen wird, als Anspielung auf "Computer" und "Technik" aufgefasst. Auch die unter beiden Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen stimmen weitgehend überein.
Damit hängt die Entscheidung auch nicht davon ab, ob die Klägerin für ihr Zeichen Verkehrsgeltung erreicht hat. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, ob die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Zeichens widerspricht.
Der Beklagte macht schließlich noch geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach die Gestaltung der Website die Verwechslungsgefahr ausschließen könne. Ein Link könne die Verwechslungsgefahr beseitigen, so dass die Klägerin die Löschung der Domain des Beklagten nicht mehr verlangen könne.
Richtig ist, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch einer Domain auch auf den Inhalt der Website ankommt (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 - bundesheer.at II; 4 Ob 246/01g = ÖBl 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at ua). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nur vorgebracht, dass auch mildere Mittel als die Löschung der Domain in Erwägung zu ziehen seien; er könnte seinen Domainnamen beibehalten, indem er auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich mache, dass es sich nicht um das Angebot der Klägerin handle und zweckmäßigerweise - wenn die Klägerin an einem solchen Hinweis interessiert sei - zusätzlich angeben, wo dieses Angebot im Internet zu finden sei, "welcher Link bereits von der beklagten Partei angegeben wurde" (AS 103). Der Beklagte hat aber weder behauptet noch bewiesen, dass und welche aufklärenden Hinweise er in seine Website aufgenommen habe. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Unterlassungsbegehren teilweise und das Löschungsbegehren zur Gänze abzuweisen ist, wenn die durch die Verwendung des geschützten Zeichens im geschäftlichen Verkehr an sich hervorgerufene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise auf der Website ausgeschlossen wird, soweit das Zeichen auch als Domain verwendet wird.
Textnummer
E71539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00218.03T.1118.000Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012