TE OGH 2003/9/23 4Ob184/03t

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I***** GmbH, 2. I*****-P*****-V***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2003, GZ 4 R 126/03h-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Entscheidung der Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit unterschiedlicher Bezeichnungen bei sonst ähnlichen Verpackungen widerspreche. Sie verweist auf die Entscheidungen 4 Ob 196/00b (= ÖBl 2001, 18 - Lego-Klemmbausteine) und 4 Ob 117/97b (= ÖBl 1998, 17 - Schokobananen).

Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 196/00b war die verwechselbare Ähnlichkeit von Kunststoff-Klemmbausteinen, wobei die von der Beklagten vertriebenen Baukästen deutlich sichtbare Aufkleber mit dem Hinweis "Diese Baustein-Serie ist kein Lego-Produkt" trugen und auch mit dem - dem Firmenschlagwort "Lego" nicht ähnlichen - Firmennamen der Beklagten versehen waren. Der Oberste Gerichtshof hat die optische Gestaltung der von der Beklagten vertriebenen Baukästen für geeignet erachtet, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, dass die entsprechende Ware von der Beklagten und nicht von der Klägerin stammt. Der Verbraucher werde, da der Ankauf eines Systembaukastens mit einem Preis von mehreren hundert Schilling als größere Investition in ein langlebiges Konsumgut zu beurteilen sei, auch einen höheren Grad von Aufmerksamkeit walten lassen als etwa beim Ankauf einer Schachtel Süßigkeiten.

Um Süßigkeiten, konkret Schokobananen, ging es in der Entscheidung 4 Ob 117/97b (= ÖBl 1998, 17 - Schokobananen). Die Entscheidung bejaht die Verwechslungsgefahr, obwohl auf den Packungen der Klägerin das Logo "Casali", auf denen der Beklagten das Logo "Czapp" aufgedruckt war. Die Beklagte hatte sich jedoch auch bei der Bezeichnung sowohl inhaltlich als auch gestalterisch stark an das Erzeugnis der Klägerin angelehnt.

Im vorliegenden Fall versieht die Beklagte ihre Erzeugnisse mit ihrem Firmennamen in der auch vor der Neugestaltung der Dosenetiketten üblichen Form, die sich ganz wesentlich vom Schriftbild unterscheidet, in dem der Firmenname der Klägerin auf deren Erzeugnissen aufscheint. Dazu kommt, dass der Firmenname der Beklagten, anders als die Bezeichnung "Czapp", in Österreich über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt. In einem solchen Fall können, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 14/91 (= ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel) ausgesprochen hat, unterschiedliche Marken und Firmenschlagwörter eine allenfalls gegebene Verwechslungsgefahr ausschließen.

Ob aber die Verpackung von Waren so ähnlich gestaltet ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die beim Kauf eines kurzlebigen Verbrauchsguts üblicherweise aufgewendete Aufmerksamkeit im konkreten Fall ausreicht, um die unterschiedliche Bezeichnung wahrzunehmen. Im Übrigen liegt nach der jüngeren Rechtsprechung ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Nachahmen einer Ausstattung nur vor, wenn die Anlehnung an das im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Zeichen "ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen (4 Ob 257/00y = ÖBl 2001, 124 - Die Blauen von D; 4 Ob 126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr; 4 Ob 50/03m). Dass die über einen wesentlich höheren Bekanntheitsgrad verfügende Klägerin die Aufmachung ihrer Gemüsekonserven in der Absicht geändert hätte, den guten Ruf der Klägerin auszunutzen, hat die Klägerin nicht zu bescheinigen vermocht. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Ob aber die Verpackung von Waren so ähnlich gestaltet ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die beim Kauf eines kurzlebigen Verbrauchsguts üblicherweise aufgewendete Aufmerksamkeit im konkreten Fall ausreicht, um die unterschiedliche Bezeichnung wahrzunehmen. Im Übrigen liegt nach der jüngeren Rechtsprechung ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch Nachahmen einer Ausstattung nur vor, wenn die Anlehnung an das im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Zeichen "ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen (4 Ob 257/00y = ÖBl 2001, 124 - Die Blauen von D; 4 Ob 126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr; 4 Ob 50/03m). Dass die über einen wesentlich höheren Bekanntheitsgrad verfügende Klägerin die Aufmachung ihrer Gemüsekonserven in der Absicht geändert hätte, den guten Ruf der Klägerin auszunutzen, hat die Klägerin nicht zu bescheinigen vermocht. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Textnummer

E70740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00184.03T.0923.000

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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