Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Der Kennzeichnungskraft eines Zeichens steht nicht entgegen, dass das angesprochene Publikum damit unterschiedliche Vorstellungen verbindet, solange es nur in einer von mehreren möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistung bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118586Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00253_03I0000_001