Norm: DSt 1990 §1 IDSt 1990 §1 KRAO §21c Z8RAO §21c Z9RAO §21c Z10
Rechtssatz: Unzulässige Vergesellschaftung einer in Österreich ansässigen Rechtsanwälte-Partnerschaft mit einem in den USA ansässigen Rechtsanwälteunternehmen. Entscheidungstexte 1 Bkd 5/08 Entscheidungstext OGH 16.02.2009 1 Bkd 5/08 Beisatz: Es verletzt die Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 IDSt 1990 §1 KRAO §21c Z8RAO §21c Z9RAO §21c Z10
Rechtssatz: Unzulässige Vergesellschaftung einer in Österreich ansässigen Rechtsanwälte-Partnerschaft mit einem in den USA ansässigen Rechtsanwälteunternehmen. Entscheidungstexte 1 Bkd 5/08 Entscheidungstext OGH 16.02.2009 1 Bkd 5/08 Beisatz: Es verletzt die Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 IDSt 1990 §1 KRAO §21c Z8RAO §21c Z9RAO §21c Z10
Rechtssatz: Unzulässige Vergesellschaftung einer in Österreich ansässigen Rechtsanwälte-Partnerschaft mit einem in den USA ansässigen Rechtsanwälteunternehmen. Entscheidungstexte 1 Bkd 5/08 Entscheidungstext OGH 16.02.2009 1 Bkd 5/08 Beisatz: Es verletzt die Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 IDSt 1990 §1 KRAO §21c Z8RAO §21c Z9RAO §21c Z10
Rechtssatz: Unzulässige Vergesellschaftung einer in Österreich ansässigen Rechtsanwälte-Partnerschaft mit einem in den USA ansässigen Rechtsanwälteunternehmen. Entscheidungstexte 1 Bkd 5/08 Entscheidungstext OGH 16.02.2009 1 Bkd 5/08 Beisatz: Es verletzt die Berufspflichten und Ehre und Ansehen des Standes... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2RAO §21c Z2RAO §21c Z9
Rechtssatz: Nach §21c Z2 RAO muss jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (hier: der Geschäftsführerstellung) aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zustä... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile waren zu je 50 % Gesellschafter und selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der zu FN ***** des Handelsgerichts Wien eingetragenen K***** Rechtsanwälte GmbH. Der Kläger begehrte im führenden Verfahren 10 Cg 115/06a des Handelsgerichts Wien die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer sowie die Entziehung seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffend die Gesellschaft. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe unre... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2RAO §21c Z2RAO §21c Z9
Rechtssatz: Nach §21c Z2 RAO muss jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (hier: der Geschäftsführerstellung) aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zustä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2RAO §21c Z2RAO §21c Z9
Rechtssatz: Nach §21c Z2 RAO muss jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (hier: der Geschäftsführerstellung) aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zustä... mehr lesen...
Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z8
Rechtssatz: Dem Verbot der Doppelmitgliedschaft bei Rechtsanwaltgesellschaften des § 21c Z 8 RAO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der sachliche Grund dieser
Norm: entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit jedes Rechtsanwaltes sicherzustellen, mehrere "Kanzleisitze" zu verhindern sowie die Beachtung von Würde und Ansehen des Rechtsanwaltstandes zu gewährleisten. ... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z8
Rechtssatz: Dem Verbot der Doppelmitgliedschaft bei Rechtsanwaltgesellschaften des § 21c Z 8 RAO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der sachliche Grund dieser
Norm: entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit jedes Rechtsanwaltes sicherzustellen, mehrere "Kanzleisitze" zu verhindern sowie die Beachtung von Würde und Ansehen des Rechtsanwaltstandes zu gewährleisten. ... mehr lesen...
Norm: EG Amsterdam Art43EG Amsterdam Art49EGV Maastricht Art52EGV Maastricht Art59RAO §21c Z8
Rechtssatz: Das inländische Verbot anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten (insbesondere) mit Wirtschaftsprüfern ist gemeinschaftsrechtlich gedeckt. Die Einbindung österreichischer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspartnerschaften beziehungsweise Rechtsanwaltsgesellschaften in nach dem Inlandsrecht unzulässige Sozietätsbeziehun... mehr lesen...
Norm: EG Amsterdam Art43EG Amsterdam Art49EGV Maastricht Art52EGV Maastricht Art59RAO §21c Z8
Rechtssatz: Das inländische Verbot anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten (insbesondere) mit Wirtschaftsprüfern ist gemeinschaftsrechtlich gedeckt. Die Einbindung österreichischer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspartnerschaften beziehungsweise Rechtsanwaltsgesellschaften in nach dem Inlandsrecht unzulässige Sozietätsbeziehun... mehr lesen...
Norm: RAO §7a Abs1RAO §21c Z7
Rechtssatz: Auch die technischen und elektronischen Kommunikations-Methoden ersetzen nicht die permanente Kanzleiorganisation am Ort der Zweigniederlassung, wozu auch die Aufsicht des Rechtsanwaltes über einen dort eingesetzten Rechtsanwaltsanwärter und die dort eingesetzte Sekretärin gehört. Entscheidungstexte Bkv 11/99 Entscheidungstext OGH 20.12.1999 ... mehr lesen...
Norm: RAO §7a Abs1RAO §21c Z7
Rechtssatz: Auch die technischen und elektronischen Kommunikations-Methoden ersetzen nicht die permanente Kanzleiorganisation am Ort der Zweigniederlassung, wozu auch die Aufsicht des Rechtsanwaltes über einen dort eingesetzten Rechtsanwaltsanwärter und die dort eingesetzte Sekretärin gehört. Entscheidungstexte Bkv 11/99 Entscheidungstext OGH 20.12.1999 ... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z7RL-BA 1977 §25RL-BA 1977 §40RL-BA 1977 §45 Abs2RL-BA 1977 §49 Z4
Rechtssatz: Relevante Bestimmungen zur Gestaltung von Visitenkarten beziehungsweise Praxisschildern. Entscheidungstexte 8 Bkd 1/99 Entscheidungstext OGH 13.12.1999 8 Bkd 1/99 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113205 ... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z7RL-BA 1977 §25RL-BA 1977 §40RL-BA 1977 §45 Abs2RL-BA 1977 §49 Z4
Rechtssatz: Relevante Bestimmungen zur Gestaltung von Visitenkarten beziehungsweise Praxisschildern. Entscheidungstexte 8 Bkd 1/99 Entscheidungstext OGH 13.12.1999 8 Bkd 1/99 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113205 ... mehr lesen...
Norm: EGG §4RAO §21c Z1 litcRL-BA 1977 §45StGB §24
Rechtssatz: Einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dürfen auch Rechtsanwälte angehören, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Das Gesetz verlangt also für die Beteiligung eines emeritierten Rechtsanwaltes an einer Sozietät nicht unbedingt, daß er vo... mehr lesen...
Norm: EGG §4RAO §21c Z1 litcRL-BA 1977 §45StGB §24
Rechtssatz: Einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dürfen auch Rechtsanwälte angehören, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Das Gesetz verlangt also für die Beteiligung eines emeritierten Rechtsanwaltes an einer Sozietät nicht unbedingt, daß er vo... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z8
Rechtssatz: Das Wort "ein" in § 21 c Z 8 RAO ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Daraus folgt, daß alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben, mithin jeweils einen vom Kanzleisitz der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz haben dürfen und es nicht erforderlich ist, daß zumindest einer von ihnen seinen Kanzleisitz am Kanzlei... mehr lesen...
Norm: RAO §1a Abs2 Z3RAO §21c Z7
Rechtssatz: Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des § 1 a Abs 2 Z 3 RAO ebenso wie im Sinn des § 21 c Z 7 RAO ist vielmehr, ähnlich wie in § 339 Abs 2 GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse. Entscheidungstexte Bkv 3/94 ... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z7
Rechtssatz: Auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 24.07.1994, V 61/94, V 72/94, mit welchem § 25 RL-BA als gesetzwidrig aufgehoben wurde, ist es zwar zulässig, daß sich Rechtsanwälte mit verschiedenen Kanzleisitzen zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die Gesellschaft selbst darf aber gemäß § 21 c Z 7 RAO nur einen einzigen Kanzleisitz haben. Entscheidungstexte Bkv 1/... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z8
Rechtssatz: Das Wort "ein" in § 21 c Z 8 RAO ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Daraus folgt, daß alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben, mithin jeweils einen vom Kanzleisitz der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz haben dürfen und es nicht erforderlich ist, daß zumindest einer von ihnen seinen Kanzleisitz am Kanzlei... mehr lesen...
Norm: RAO §1a Abs2 Z3RAO §21c Z7
Rechtssatz: Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des § 1 a Abs 2 Z 3 RAO ebenso wie im Sinn des § 21 c Z 7 RAO ist vielmehr, ähnlich wie in § 339 Abs 2 GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse. Entscheidungstexte Bkv 3/94 ... mehr lesen...
Norm: RAO §21c Z7
Rechtssatz: Auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 24.07.1994, V 61/94, V 72/94, mit welchem § 25 RL-BA als gesetzwidrig aufgehoben wurde, ist es zwar zulässig, daß sich Rechtsanwälte mit verschiedenen Kanzleisitzen zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die Gesellschaft selbst darf aber gemäß § 21 c Z 7 RAO nur einen einzigen Kanzleisitz haben. Entscheidungstexte Bkv 1/... mehr lesen...
Norm: EGG §5GewO 1994 §2 Z10RAO §1aRAO §21c
Rechtssatz: Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie geb... mehr lesen...