Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Nach §21c Z2 RAO muss jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (hier: der Geschäftsführerstellung) aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer rechtfertigten, ist auch bei der Rechtsanwaltsgesellschaft im Krisenfall nicht gerechtfertigt. Daher ist §16 Abs2 GmbHG durch §21c RAO nicht derogiert. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung des §21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis des §21c Z9 letzter Satz RAO auf §117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123664Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008