RS OGH 1994/11/8 4Ob122/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

EGG §5
GewO 1994 §2 Z10
RAO §1a
RAO §21c

Rechtssatz

Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie gebildet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058643

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00122_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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