Norm
EGG §5Rechtssatz
Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie gebildet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058643Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00122_9400000_001