Norm
RAO §21c Z7Rechtssatz
Auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 24.07.1994, V 61/94, V 72/94, mit welchem § 25 RL-BA als gesetzwidrig aufgehoben wurde, ist es zwar zulässig, daß sich Rechtsanwälte mit verschiedenen Kanzleisitzen zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die Gesellschaft selbst darf aber gemäß § 21 c Z 7 RAO nur einen einzigen Kanzleisitz haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072121Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00001_9300000_001