RS OGH 2002/11/25 3Bkd4/01

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Norm

RAO §21c Z8

Rechtssatz

Dem Verbot der Doppelmitgliedschaft bei Rechtsanwaltgesellschaften des § 21c Z 8 RAO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der sachliche Grund dieser Norm entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit jedes Rechtsanwaltes sicherzustellen, mehrere "Kanzleisitze" zu verhindern sowie die Beachtung von Würde und Ansehen des Rechtsanwaltstandes zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 4/01
    Entscheidungstext OGH 25.11.2002 3 Bkd 4/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117086

Dokumentnummer

JJR_20021125_OGH0002_003BKD00004_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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