Norm
RAO §21c Z8Rechtssatz
Dem Verbot der Doppelmitgliedschaft bei Rechtsanwaltgesellschaften des § 21c Z 8 RAO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der sachliche Grund dieser Norm entspricht der Absicht des Gesetzgebers, eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit jedes Rechtsanwaltes sicherzustellen, mehrere "Kanzleisitze" zu verhindern sowie die Beachtung von Würde und Ansehen des Rechtsanwaltstandes zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117086Dokumentnummer
JJR_20021125_OGH0002_003BKD00004_0100000_001