Norm
EGG §4Rechtssatz
Einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dürfen auch Rechtsanwälte angehören, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Das Gesetz verlangt also für die Beteiligung eines emeritierten Rechtsanwaltes an einer Sozietät nicht unbedingt, daß er vorher schon mit einem der übrigen Gesellschafter in einem Gesellschaftsverhältnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gestanden ist. Ist die Gesellschaft eine Rechtsanwaltspartnerschaft, so kann der emeritierte Rechtsanwalt in der Firma dieser Erwerbsgesellschaft gemäß § 4 EGG in Verbindung mit § 24 HGB auch dann noch angeführt bleiben, wenn er aus der Partnerschaft bereits ausgeschieden ist (vgl Krejci, EGG § 2 EGG Rz 32). Daraus ist aber zu schließen, daß das Naheverhältnis zwischen dem emeritierten Rechtsanwalt und einem der heutigen Partner der Rechtsanwaltssozietät auch dann, wenn diese in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig wird, ein ausreichender Rechtfertigungsgrund ist, den seinerzeitigen "Seniorpartner" als emeritierten Rechtsanwalt im Briefkopf anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101388Dokumentnummer
JJR_19960617_OGH0002_010BKD00005_9500000_001