Norm
RAO §21c Z8Rechtssatz
Das Wort "ein" in § 21 c Z 8 RAO ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Daraus folgt, daß alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben, mithin jeweils einen vom Kanzleisitz der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz haben dürfen und es nicht erforderlich ist, daß zumindest einer von ihnen seinen Kanzleisitz am Kanzleisitz der Gesellschaft hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072118Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_006