RS OGH 1994/11/21 Bkv3/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Norm

RAO §21c Z8

Rechtssatz

Das Wort "ein" in § 21 c Z 8 RAO ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Daraus folgt, daß alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben, mithin jeweils einen vom Kanzleisitz der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz haben dürfen und es nicht erforderlich ist, daß zumindest einer von ihnen seinen Kanzleisitz am Kanzleisitz der Gesellschaft hat.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 3/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072118

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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