RS OGH 1994/11/21 Bkv3/94, Bkv11/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1994
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Norm

RAO §1a Abs2 Z3
RAO §21c Z7

Rechtssatz

Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des § 1 a Abs 2 Z 3 RAO ebenso wie im Sinn des § 21 c Z 7 RAO ist vielmehr, ähnlich wie in § 339 Abs 2 GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 3/94
  • Bkv 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 Bkv 11/99
    Vgl; Beisatz: Unter Kanzleisitz ist jener Ort zu verstehen, an dem sich die Kanzlei des Anwaltes befindet, der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmte Ort, das Zentrum für Kommunikationen sowie die Organisationsbasis, die als solche nach aussen erkennbar organisiert sein muss und jedermann, der mit dem Anwalt in Kontakt zu treten wünscht, ob Behörden, Klienten, Kollegen oder sonstige Personen, einen eindeutig definierten Ort zur Herstellung eines solchen Kontaktes bietet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071700

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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