Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, geg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Inwieweit der Ersatzanspruch nach § 2 DHG zu mäßigen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0111013; 9 ObA 93/05z uva). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei Anwendung der Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG kann nicht erblickt werden: Inwieweit der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, DHG zu mäßigen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0111013; 9... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Entlassung: Zum Entlassungsgrund des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 gehört auch die Nichtbefolgung oder nicht gehörige Befolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers. Zur Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit ist es notwendig, dass die Vernachlässigung der Pflichten beharrlich erfolgt ist. Darunter ist die Nachhaltigkeit, ... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. 4. 1939 geborene Beklagte und Widerkläger (im folgenden nur als "Beklagter" bezeichnet) war seit Jänner 1972 in verschiedenen Gesellschaften der T*****-Gruppe, zuletzt bei der klagenden und widerbeklagten KG angestellt. Zuletzt übte er bei der klagenden und widerbeklagten Partei (in der Folge "klagende Partei" genannt) die Funktion eines Abteilungsleiters für den Verkauf an Diplomaten und internationale Kunden aus. Das Dienstverhältnis endete am 10. 3. 1999... mehr lesen...
Begründung: Der im Zuge des Verfahrens verstorbene Hofrat Dr. Alfred J***** war von Februar 1989 bis zu seiner Pensionierung Ende des Jahres 1995 Leiter des Finanzamtes S*****. Seine Bruttopension betrug im Oktober 2000 S 67.599. Neben den gesetzlichen Abzügen erfolgten Sonderabzüge zur Bedienung aushaftender Kreditkonten, sodass im Oktober 2000 ein Auszahlungsbetrag von knapp 20.000 S (EUR 1.430) verblieb. Die Ehegattin des ursprünglich Beklagten bezieht keine Eigenpension. Zwisc... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 17. 10. 1998 einen Provisionsvertretervertrag. Der Beklagte war mit seiner vollen Arbeitskraft ausschließlich für den Kläger bis in das vierte Quartal des Jahres 2001 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Holzstiegen mit Geländern im Raum Steiermark tätig. Vereinbart wurde eine Abschlussberechtigung, nicht aber eine Inkassoberechtigung des Beklagten. Er hatte Weisungen des Klägers in Bezug auf Preise, Rabatte und Zahlungsbedingungen zu be... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach der sich besondere Nachlässigkeit nicht nur durch die Schwere des Versehens, sondern auch durch seine Häufigkeit manifestieren kann (RIS-Justiz RS0038120). Die Beurteilung des Verschuldensgrades iSd § 2 DHG (hier: als grob fahrlässig) kann aber bei Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne wesentlichen Verstoß gegen maßgebliche Abgren... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war vom 24. 10. 2000 bis 8. 1. 2001 als Reinigungskraft bei der beklagten Partei beschäftigt. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, dass ihr für diese Tätigkeit offene Löhne (einschließlich Überstundenentgelt), anteilige Sonderzahlungen sowie Urlaubsabfindung in Höhe von insgesamt EUR 2.811,48 brutto sA zustehen. Die beklagte Partei wendete jedoch gegen diese Klageforderung, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, bis zu deren Höhe kompensand... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger nahm am 16. Februar 1993 als Angehöriger der Alarmabteilung der Sicherheitswache an einer von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Einsatzübung teil, wobei ua von der Nebenintervenientin hergestellte und speziell für Schüsse in Gebäudeöffnungen konzipierte 40 mm Granatmunition mit Blitz-Knallwirkung erprobt wurde. Die Übungsteilnehmer schossen mit der Mehrzweckpistole 1 aus einer Entfernung von 40 m mit dieser Munition nicht in Gebäudeöffn... mehr lesen...
Norm: DHG §2OrgHG §3
Rechtssatz: Die Mäßigung des Ersatzanspruches scheidet nicht allein aufgrund eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung aus. Ob und wie weit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Entscheidungstexte 9 ObA 280/98m Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 280/98m 9 ObA 200/0... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem in der Berufung erhobenen Einwand der klagenden Partei, eine Mäßigung des Ersatzanspruchs iS § 3 OrgHG komme nicht in Betracht, weil der Beklagte - damals Präsenzdiener - einem ausdrücklichen Befehl zuwidergehandelt habe, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, daß ein solcher Befehl weder behauptet noch festgestellt worden sei. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist dieser Hinweis des Berufungsgerichtes ... mehr lesen...
Norm: DHG §2OrgHG §3
Rechtssatz: Grobe Fahrlässigkeit, die eine Mäßigung des Ersatzanspruches des Rechtsträgers ausschließt, ist im Sinne der Judikatur zum DHG zu verstehen und setzt eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus. Entscheidungstexte 1 Ob 28/78 Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 28/78 Veröff: EvBl 1979/53 S 155 ... mehr lesen...
Norm: OrgHG §3
Rechtssatz: Bei Ausübung des Mäßigungsrechtes ist, auch wenn den Organen öffentlicher Rechtsträger eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kein strengerer Maßstab anzulegen als nach dem DHG; dies gilt besonders für einen Präsenzdiener, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 28/78 ... mehr lesen...
Norm: DHG §2 Abs1OrgHG §3
Rechtssatz: Der mindere Grad des Versehens stimmt mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechtes überein. Entscheidungstexte 1 Ob 63/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 63/72 Veröff: SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM IA/e,945 = ZVR 1973/200 S 271 4 Ob 96/73 Entschei... mehr lesen...
Norm: DHG §2 Abs1OrgHG §3
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht kann auch nachgelassen werden, wenn die Verantwortung des Beklagten überdurchschnittlich groß und nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen und die Ausbildung mangelhaft war, die Größe des Verschuldens sich eher der entschuldbaren Fehlleistung nähert und die finanziellen Verhältnisse dürftig sind. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...