Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBeruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
(2)Absatz 2Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausübung der dem Gericht nach Absatz eins, eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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