TE OGH 2006/5/11 8ObA31/06a

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Muharem B*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 65.371,69 EUR sA (Revisionsinteresse 52.001,24 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2006, GZ 7 Ra 116/05s-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Inwieweit der Ersatzanspruch nach § 2 DHG zu mäßigen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0111013; 9 ObA 93/05z uva). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei Anwendung der Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG kann nicht erblickt werden:Inwieweit der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, DHG zu mäßigen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0111013; 9 ObA 93/05z uva). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei Anwendung der Mäßigungskriterien des Paragraph 2, Absatz 2, DHG kann nicht erblickt werden:

Der Schaden von 40.111,35 EUR entstand bei Überstellung eines Baukranes mit einem LKW mittels Schleppzuges, also bei einer an sich „schadensgeneigten" Tätigkeit (RIS-Justiz RS0054698). Der Beklagte verdient monatlich rund 1.300 EUR netto und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Selbst unter Zugrundelegung, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt (was das Berufungsgericht im Unterschied zum Erstgericht bejahte) und unter Zugrundelegung der von der Revision aufgestellten Behauptung, die Gattin des Beklagten verfüge über ein eigenes Einkommen von 700 EUR netto, hält sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Mäßigung auf ein Drittel des Schadens im Rahmen der Rechtsprechung: Entgegen der Auffassung der Revision gibt es keine „fixe" Grenze für das Mäßigungsrecht dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens; bei leichter Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf ein Drittel des Schadens vorgenommen werden könne (siehe zB 9 ObA 363/89; RIS-Justiz RS0054738 uva).

Ob das Verhalten des Beklagten überhaupt als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, braucht daher nicht geprüft werden. Das Bestehen einer Versicherung kann nicht dafür maßgebend sein, ob bzw in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer gegeben ist (RIS-Justiz RS0054700; Kerschner, DHG² § 2 Rz 55). Ob hier überhaupt eine Versicherung besteht - was von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde - kann daher dahingestellt bleiben.Ob das Verhalten des Beklagten überhaupt als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, braucht daher nicht geprüft werden. Das Bestehen einer Versicherung kann nicht dafür maßgebend sein, ob bzw in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer gegeben ist (RIS-Justiz RS0054700; Kerschner, DHG² Paragraph 2, Rz 55). Ob hier überhaupt eine Versicherung besteht - was von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde - kann daher dahingestellt bleiben.

Anmerkung

E80856 8ObA31.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5711/5/06 = infas 2006,167/A69 = infas 2006/69 = DRdA 2006,398 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00031.06A.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_008OBA00031_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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