Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, und ihrer Nebenintervenientin N***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Mag. Andreas Dienstl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 85.000 S sA infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 14 R 137/99s-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Mai 1999, GZ 31 Cg 1/96m-56, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das Berufungsurteil dahin abgeändert, dass das Ersturteil das in der Feststellung der eingeklagten Forderung mit dem Betrag von 30.000,-- S und in der Abweisung des Feststellungsbegehrens als nicht bekämpft unberührt blieb; im übrigen Umfang wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.844,68 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 11.692 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger nahm am 16. Februar 1993 als Angehöriger der Alarmabteilung der Sicherheitswache an einer von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Einsatzübung teil, wobei ua von der Nebenintervenientin hergestellte und speziell für Schüsse in Gebäudeöffnungen konzipierte 40 mm Granatmunition mit Blitz-Knallwirkung erprobt wurde. Die Übungsteilnehmer schossen mit der Mehrzweckpistole 1 aus einer Entfernung von 40 m mit dieser Munition nicht in Gebäudeöffnungen, sondern auf eine senkrechte, locker aufgestellte Ziegelwand. Durch Teile einer von einem anderen Schützen abgefeuerten und an der Wand abprallenden Granate wurde der Kläger verletzt und musste in der Folge - komprimiert gesehen - vier Tage starke Schmerzen, 14 Tage mittelstarke und insgesamt 48 Tage leichte Schmerzen erdulden. Er befand sich vom 17. Februar bis 22. September 1993 im Krankenstand sowie vom 9. Oktober bis 5. November 1993 in Rehabilitation. Dauer- oder Spätfolgen sind nicht zu erwarten. Nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von beiden Vorinstanzen bejahte Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe des Rechtsträgers und deren Verschulden.
Am 12. Jänner 1996 war der Kläger um etwa 15.00 Uhr auf einer Autobahn mit einem Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn auf einer Einsatzfahrt unterwegs. Die Sicht war gut; die Fahrbahn feucht. Es herrschte starker, jedoch flüssiger Kolonnenverkehr. Der Kläger fuhr mit etwa 90 km/h auf dem dritten Fahrstreifen. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet und betätigte immer wieder das Fernlicht. Die Fahrzeuge vor ihm wichen auf den zweiten Fahrstreifen aus. Als wieder einige Fahrzeuge vor ihm ausgewichen waren, bildete sich eine größere Lücke. In einiger Entfernung nahm der Kläger ein etwas höheres Fahrzeug vom Typ Chrysler Voyager wahr und bemerkte plötzlich, dass dieses Fahrzeug das Ende einer stehenden Kolonne bildete. Er bremste sofort ab und wich auf den zweiten Fahrstreifen aus, um einen Aufprall zu verhindern. Dabei erfasste die linke vordere Ecke des Polizeifahrzeugs einen am zweiten Fahrstreifen verkehrsbedingt angehaltenen Pkw und stieß ihn nach vorne. Das Polizeifahrzeug wurde nach rechts geschleudert, prallte gegen die rechte Leitplanke und wurde schwer beschädigt; die Reparatur erforderte einen Aufwand von 129.783,28 S.
Mit seiner am 22. Dezember 1995 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vorerst 30.000 S sA an Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für jeglichen Schaden hafte, der ihm aus dem Unfall vom 16. Februar 1993 bereits erwachsen sei oder in Zukunft erwachsen werde, und dehnte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1996 das Leistungsbegehren um 52.000 S mit der Begründung aus, er habe, ausgehend von seinen Überstundenleistungen in den letzten drei Monaten vor dem Unfall, während seines Krankenstands einen Verdienstausfall von insgesamt 52.000 S (6.500 S je Monat) erlitten. Die Spezifizierung und Errechnung des Verdienstentgangs sei ihm erst nach dem 30. September 1996 möglich gewesen sei. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens über Intensität und Dauer seiner Schmerzen dehnte der Kläger - unter Aufrechterhaltung seines Feststellungsbegehren - sein Schmerzengeldbegehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. November 1998 auf 100.000 S sA aus.
Die beklagte Partei wendete ein, die Schadenersatzforderung sei, soweit sie den Klagserweiterungen entsprach, verjährt, und machte aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 15.000 S nach dem OrgHG aus dem Verkehrsunfall vom 12. Jänner 1996 mit dem Vorbringen geltend, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, weil er mit absolut und relativ überhöhter Geschwindigkeit unaufmerksam gefahren sei und deshalb die vor ihm verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeuge zu spät erkannt habe.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 30.000 S und die Gegenforderung mit 15.000 S zu Recht bestünden, verhielt die beklagte Partei zur Zahlung von 15.000 S sA und wies das Mehrbegehren von 137.000 S sA und das Feststellungsbegehren ab. Die Schmerzperioden rechtfertigten jedenfalls ein Schmerzengeld von 30.000 S. Die weiteren Ansprüche seien hingegen verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Erstschadens am 16. Februar 1993 begonnen habe und die Klageausdehnungen erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist vorgenommen worden seien. Sein Feststellungsbegehren habe den Kläger nicht entbunden, die schon entstandenen Schadenersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. Mangels Spät- oder Dauerfolgen sei auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen. Die Gegenforderung sei unter größtmöglicher Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts berechtigt, weil der Kläger bei seiner Einsatzfahrt mit einer für die Fahrbahnverhältnisse und das starke Verkehrsaufkommen überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und dadurch in fahrlässiger Weise den Unfall mit dem Dienstkraftwagen verursacht habe.
Das Berufungsgericht erachtete die Klageforderung mit 100.000 S (Schmerzengeld) als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verhielt die beklagte Partei zur Zahlung von 100.000 S sA und wies das Mehrbegehren von 52.000 S (Verdienstentgang) sA ab. Die Abweisung des Feststellungsbegehren wurde bestätigt. Dass sich auf künftige Schäden beziehende Feststellungsbegehren rechtfertige die Ausdehnung um einen bereits fälligen Schmerzengeldanspruch auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist, auch wenn die Klagserweiterung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern bloß auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werde. Das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs sei hingegen erst nach Ablauf der Verjährungszeit erstmalig geltend gemacht worden und daher verjährt. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil der Kläger bei seiner Einsatzfahrt im Jänner 1996 seine Aufmerksamkeit nicht allein dem Straßenverkehr habe widmen können, weil er auch das zu verfolgende Objekt im Auge behalten habe müssen. Wenn er unter diesen Voraussetzungen den Stillstand einer Kolonne, von der er nur das letzte Fahrzeug wahrgenommen habe, übersehen habe, weil die Bremslichter dieses Fahrzeugs nicht geleuchtet hätten, liege bloß ein Versehen minderen Grads vor, das ein Absehen vom Schadenersatzanspruch zulasse und unter den Umständen dieses Falls rechtfertige.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil zur Anwendbarkeit der in der Entscheidung ecolex 1996, 916 dargelegten Grundsätze keine höchstgerichtliche Rechtsprechung für den Fall vorgefunden worden sei, dass das Feststellungsbegehren letztlich als nicht berechtigt abgewiesen werde. Überdies kritisiere Mader (in Schwimann2 § 1497 ABGB Rz 21) die in dieser Entscheidung vertretene Rspr.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig, die der beklagten Partei zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision der beklagten Partei, die sich gegen den Zuspruch weiterer 70.000 S an Schmerzengeld wegen Verneinung der Verjährung durch die zweite Instanz und gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Gegenforderung wendet:
a) Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Im Unterschied zu § 1489 ABGB, der die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Allgemeinen regelt, lässt das AHG somit die Kenntnis des Schädigers als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist entfallen und stellt allein auf die Kenntnis des Schadens ab. Maßgebend sind ebenso wie bei § 1489 ABGB die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt, hingegen kommt es auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (Mader in Schwimann2 § 6 AHG Rz 4). Im Amtshaftungsrecht vertrat der Oberste Gerichtshof schon vor der Entscheidung des verstärkten Senats zum Verjährungsbeginn nach § 1489 ABGB (1 Ob 621/95 = SZ 68/238) die Ansicht, die Verjährung der Ersatzansprüche beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (JBl 1992, 253). Mit positiver Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung wird sie nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 [Riedler] mwN ua; Mader aaO § 6 AHG Rz 5).a) Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Im Unterschied zu § 1489 ABGB, der die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Allgemeinen regelt, lässt das AHG somit die Kenntnis des Schädigers als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist entfallen und stellt allein auf die Kenntnis des Schadens ab. Maßgebend sind ebenso wie bei § 1489 ABGB die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt, hingegen kommt es auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (Mader in Schwimann2 § 6 AHG Rz 4). Im Amtshaftungsrecht vertrat der Oberste Gerichtshof schon vor der Entscheidung des verstärkten Senats zum Verjährungsbeginn nach Paragraph 1489, ABGB (1 Ob 621/95 = SZ 68/238) die Ansicht, die Verjährung der Ersatzansprüche beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (JBl 1992, 253). Mit positiver Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung wird sie nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 [Riedler] mwN ua; Mader aaO Paragraph 6, AHG Rz 5).
Im vorliegenden Fall trat der Schaden (Körperverletzung des Klägers) am 16. Februar 1993 ein (ZVR 1999/13 mwN). Damit erwarb der Kläger einen gemäß § 1325 ABGB ua Verdienstentgang und Schmerzengeld umfassenden Ersatzanspruch gegen den rechtswidrig und schuldhaft handelnden Schädiger bzw einen sonstigen Haftpflichtigen. Der Kläger begehrte - unbestrittenermaßen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - die Zahlung eines - rechtskräftig zuerkannten - Schmerzengelds von 30.000 S sA unter Vorbehalt der Klagsausdehnung für den Fall, dass sich nach der Dauer und der Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie der Schwere der Verletzung sowie der Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ein höherer Betrag ergeben sollte, sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für jeglichen Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 16. Februar 1993 bereits erwachsen sei oder in Zukunft erwachsen werde, mit dem Vorbringen, Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Nach stRspr wird bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 59/94; 2 Ob 96/95 = ecolex 1996, 916; 2 Ob 513/95 = EFSlg 78.601, je mwN, 2 Ob 2423/96d = ZVR 1998/3 ua; Schubert in Rummel2, § 1497 ABGB Rz 7 mwN). Die gegenteilige, indes nicht näher begründete Auffassung Maders (aaO § 1497 ABGB Rz 21) muss aus folgenden Erwägungen nicht weiter erörtert werden. Nach der Entscheidung ecolex 1996, 916 tritt die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn das Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Laufe des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. Voraussetzung für den Zuspruch eines solchen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Klagserweiterung erhobenen Schmerzengeld(-teil-)begehrens ist jedoch die Berechtigung des erhobenen Feststellungsbegehrens (jüngst ausdrücklich 2 Ob 207/00f; Danzl/Guttierrez-Lobos/Müller, Schmerzen- geld7 215). Im vorliegenden Fall erwies sich das Feststellungbegehren in Ermangelung von Dauerfolgen als nicht berechtigt, die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens gründete sich auch nicht auf neue Schadenswirkungen. Damit ist der Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrags von 70.000 S durch die zweite Instanz an den Kläger verfehlt, weil dieser Teil des Anspruchs in der Tat bereits verjährt ist.
b) Das OrgHG regelt die Haftung der Organe von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ um Ersatzleistung angegangen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen (§ 3 Ab 1 OrgHG). Der mindere Grad des Versehens deckt sich mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechts unter Ausschluß der entschuldbaren Fehlleistung (Mader aaO § 3 OrgHG Rz 3 unter Hinweis auf SZ 45/42). Nach § 3 Abs 2 OrgHG sind bei Ausübung dieses Mäßigungsrechts die Bestimmungen des § 2 Abs 2 DHG sinngemäß anzuwenden. Die Kriterien, die in dieser Bestimmung bloß demonstrativ aufgezählt sind und sinngemäß auch im Anwendungsbereich des OrgHG in Betracht kommen, sind vorangig das Ausmaß des Verschuldens und der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, deren Berücksichtigung im Entgelt, der Ausbildungsgrad des Organs, die Bedingungen für die Erbringung der Tätigkeit und die "Schadensgeneigtheit" der Tätigkeit (Mader aaO § 3 OrgHG Rz 2). Auch auf die Sorgepflichten des ersatzpflichtigen Organs und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist Bedacht zu nehmen (9 ObA 363/89 = ecolex 1990, 434 zu § 2 DHG).
Die zweite Instanz ging davon aus, dass der Kläger infolge eines dienstlichen Auftrags eine gefahrenträchtige Tätigkeit zu verrichten gehabt habe, die über die allgemeine Gefährdung im Straßenverkehr hinausgegangen sei, weil er unbestrittenermaßen die Verfolgung eines Fahrzeugs aufgenommen hätte, also seine Aufmerksamkeit nicht allein dem Straßenverkehr habe widmen können: Er habe auch das zu verfolgende Objekt im Auge behalten müssen und habe dabei das letzte angehaltene Fahrzeug einer Kolonne übersehen, dessen Bremslichter nicht geleuchtet hätten. Beide Elemente sind sachverhaltswidrig. Der Kläger hat zwar im Verfahren behauptet, er habe eine Observation durchgeführt (ON 54 AS 235), außer Streit gestellt oder festgestellt wurde dies indes ebensowenig wie der Umstand, dass die Bremslichter des letzten Fahrzeugs der stehenden Kolonne nicht geleuchtet hätten. Das Fehlen solcher Feststellungen wurde in der Berufung auch nicht gerügt, sondern deren Rechtsrüge einfach unterstellt, dass sie getroffen worden wären. Müssen diese zusätzlichen Sachverhaltselemente außer Betracht bleiben, so erscheint es unangemessen, dem Kläger den Ersatz zur Gänze zu erlassen, auch wenn auf § 26 Abs 2 (Einsatzfahrzeuge) und § 20 Abs 1 StVO (einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit) gebührend Bedacht genommen wird. Bei einem Gesamtschaden von rund 130.000 S erachtet der erkennende Senat die von der beklagten Partei bereits vorgenommene weitgehende Minderung des Ersatzanspruchs auf 15.000 S als angemessen und ausreichend.Die zweite Instanz ging davon aus, dass der Kläger infolge eines dienstlichen Auftrags eine gefahrenträchtige Tätigkeit zu verrichten gehabt habe, die über die allgemeine Gefährdung im Straßenverkehr hinausgegangen sei, weil er unbestrittenermaßen die Verfolgung eines Fahrzeugs aufgenommen hätte, also seine Aufmerksamkeit nicht allein dem Straßenverkehr habe widmen können: Er habe auch das zu verfolgende Objekt im Auge behalten müssen und habe dabei das letzte angehaltene Fahrzeug einer Kolonne übersehen, dessen Bremslichter nicht geleuchtet hätten. Beide Elemente sind sachverhaltswidrig. Der Kläger hat zwar im Verfahren behauptet, er habe eine Observation durchgeführt (ON 54 AS 235), außer Streit gestellt oder festgestellt wurde dies indes ebensowenig wie der Umstand, dass die Bremslichter des letzten Fahrzeugs der stehenden Kolonne nicht geleuchtet hätten. Das Fehlen solcher Feststellungen wurde in der Berufung auch nicht gerügt, sondern deren Rechtsrüge einfach unterstellt, dass sie getroffen worden wären. Müssen diese zusätzlichen Sachverhaltselemente außer Betracht bleiben, so erscheint es unangemessen, dem Kläger den Ersatz zur Gänze zu erlassen, auch wenn auf § 26 Absatz 2, (Einsatzfahrzeuge) und § 20 Abs 1 StVO (einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit) gebührend Bedacht genommen wird. Bei einem Gesamtschaden von rund 130.000 S erachtet der erkennende Senat die von der beklagten Partei bereits vorgenommene weitgehende Minderung des Ersatzanspruchs auf 15.000 S als angemessen und ausreichend.
Demnach ist der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.
2. Zur Revision der klagenden Partei, die sich gegen die Abweisung ihres erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1996 geltend gemachten Anspruchs auf Verdienstentgang von 52.000 S wegen Verjährung wendet:
Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichts bis zum 5. November 1993 im Krankenstand bzw in Rehabilitation. Der Kläger hat zwar die auch noch in seiner Revision wiederholte Behauptung aufgestellt, eine Spezifizierung seines Verdienstentgangs-Ersatzbegehrens sei erst am 30. September 1996 möglich gewesen, er hat jedoch diese Behauptung selbst noch in seinem Rechtsmittel an die dritte Instanz weder substantiiert noch belegt. Dem Kläger muss demnach die zur Erhebung des Leistungsbegehrens in dieser Hinsicht erforderliche Bezifferung seines verletzungsbedingten Verdienstentgangs schon unmittelbar nach dem Wiederantritt seines Dienstes nach dem zweiten Krankenstand möglich gewesen sein, weil er den Verdienstentgang ohnehin an Hand seines Überstundenentgelts in der letzten Zeit vor dem Unfall bemaß. Für diesen bereits bei Klagserhebung am 22. Dezember 1995 zur Gänze bezifferbaren Schaden entbehrte der Kläger von Anfang an des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts(verhältnisses), weil er bereits auf Leistung hätte klagen können. Ein allgemein gefasstes Feststellungsbegehren kann aber den Ablauf der Verjährungsfrist für solche Ansprüche nicht verhindern, für die bereits im Zeitpunkt der Klagserhebung eine Feststellungsklage mangels Vorliegens deren Voraussetzungen verwehrt blieb: Das Begehren auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden unterbricht die Verjährung für solche Ansprüche, die bereits mit Leistungsklage geltend gemacht werden können, nicht (ZVR 1991/33; 2 Ob 91/98s ua; Schubert aaO § 1497 ABGB Rz 7 mwN). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs angenommen. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten im Berufungsverfahrens und ihres Revisionsschriftsatzes. Sie hat aber auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung diente daher keiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Textnummer
E59978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00134.00P.1128.000Im RIS seit
28.12.2000Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011