Norm
DHG §2 Abs1Rechtssatz
Die Ersatzpflicht kann auch nachgelassen werden, wenn die Verantwortung des Beklagten überdurchschnittlich groß und nicht durch entsprechend höheres Entgelt ausgeglichen und die Ausbildung mangelhaft war, die Größe des Verschuldens sich eher der entschuldbaren Fehlleistung nähert und die finanziellen Verhältnisse dürftig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054747Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0010OB00063_7200000_001