RS OGH 1978/10/11 1Ob28/78, 9ObA280/98m

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Veröffentlicht am 11.10.1978
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Norm

OrgHG §3

Rechtssatz

Bei Ausübung des Mäßigungsrechtes ist, auch wenn den Organen öffentlicher Rechtsträger eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kein strengerer Maßstab anzulegen als nach dem DHG; dies gilt besonders für einen Präsenzdiener, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071037

Dokumentnummer

JJR_19781011_OGH0002_0010OB00028_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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