Norm
OrgHG §3Rechtssatz
Bei Ausübung des Mäßigungsrechtes ist, auch wenn den Organen öffentlicher Rechtsträger eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kein strengerer Maßstab anzulegen als nach dem DHG; dies gilt besonders für einen Präsenzdiener, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071037Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00028_7800000_003