TE OGH 2003/1/22 9ObA259/02g

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei Joachim K*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 7.046,22 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 1.500 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2002, GZ 11 Ra 186/02f-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach der sich besondere Nachlässigkeit nicht nur durch die Schwere des Versehens, sondern auch durch seine Häufigkeit manifestieren kann (RIS-Justiz RS0038120). Die Beurteilung des Verschuldensgrades iSd § 2 DHG (hier: als grob fahrlässig) kann aber bei Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne wesentlichen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331).Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach der sich besondere Nachlässigkeit nicht nur durch die Schwere des Versehens, sondern auch durch seine Häufigkeit manifestieren kann (RIS-Justiz RS0038120). Die Beurteilung des Verschuldensgrades iSd Paragraph 2, DHG (hier: als grob fahrlässig) kann aber bei Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne wesentlichen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331).

Auch die Frage, ob und wie weit der Ersatzanspruch nach § 2 DHG zu mäßigen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Umfang der von ihm vorgenommene Mäßigung im Hinblick auf die durch entsprechendes Entgelt ausgeglichene (RIS-Justiz RS0054747) verantwortliche Stellung des Beklagten als Verkaufsleiter und das Fehlen einer besonders gefahrengeneigten Tätigkeit begrenzt und daher angemessen ist, ist jedenfalls vertretbar und somit nicht revisibel.Auch die Frage, ob und wie weit der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, DHG zu mäßigen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Umfang der von ihm vorgenommene Mäßigung im Hinblick auf die durch entsprechendes Entgelt ausgeglichene (RIS-Justiz RS0054747) verantwortliche Stellung des Beklagten als Verkaufsleiter und das Fehlen einer besonders gefahrengeneigten Tätigkeit begrenzt und daher angemessen ist, ist jedenfalls vertretbar und somit nicht revisibel.

Anmerkung

E68221 9ObA259.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00259.02G.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20030122_OGH0002_009OBA00259_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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