Norm
MedienG §24Rechtssatz
Die bewußte Verletzung einer medienrechtlichen Ordnungsvorschrift kann geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere wenn zB die Rechtsverfolgung durch betroffene Personen erschwert wird. Bei der Programmbeilage einer Tageszeitung tritt aber regelmäßig eine kritische Berichterstattung, mit der die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten verbunden sein könnte in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016