Norm
MedienG §24Rechtssatz
Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedG Rechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016