RS OGH 1993/7/13 4Ob97/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

MedienG §24
MedienG §25

Rechtssatz

Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, daß im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Auch Medieninhaber leisten durch mangelnde Aufklärung einen Beitrag zur Veröffentlichung eines unrichtigen Impressums, insbesondere bei einer Änderung der Firma.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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