Norm
MedienG §24Rechtssatz
Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016