Norm
MedienG §24Rechtssatz
Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Erfordernisse des Impressums muß der Impressumverfasser die aus dem Wortlaut des Impressums abgeleitete und darin gedeckte Annahme der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes - als Konsequenz des Verstoßes gegen das Gebot der Impressumklarheit - gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016