Norm
MedienG §1 Abs1 Z8Rechtssatz
Medieinhaber oder Verleger ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 8 MedG, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrsetzen der Medienstücke besorgt. Daran vermögen unrichtige oder nach dem Gesetz unvollständige Angaben im Impressum nichts zu ändern; andernfalls läge es im Belieben des Medieninhabers (Verlegers), sich einer medienrechtlichen Verantwortung - sieht man vor der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit nach § 27 Abs 1 Z 1 MedG ab - durch einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 24 MedG bei der Gestaltung des Impressums zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016