RS OGH 1993/11/25 12Os141/93 (12Os142/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1993
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z8
MedienG §24

Rechtssatz

Medieinhaber oder Verleger ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 8 MedG, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrsetzen der Medienstücke besorgt. Daran vermögen unrichtige oder nach dem Gesetz unvollständige Angaben im Impressum nichts zu ändern; andernfalls läge es im Belieben des Medieninhabers (Verlegers), sich einer medienrechtlichen Verantwortung - sieht man vor der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit nach § 27 Abs 1 Z 1 MedG ab - durch einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 24 MedG bei der Gestaltung des Impressums zu entziehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 141/93
    Veröff: EvBl 1994/95 S 463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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