Norm
MedienG §24Rechtssatz
Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person nur so lange, als diese mit Grund auf dessen Richtigkeit vertrauen kann. Stellt sich aber die Unrichtigkeit des Impressums heraus oder wird der durch Impressumsunklarheit eröffnete Interpretationsfreiraum beseitigt, muß der Antragsteller - will er den Vertrauensschutz in die Richtigkeit des Impressums nicht verlieren - dieser geänderten Sachlage Rechnung tragen und seine Anträge (zumindest auch) gegen jene Person richten, die sich nunmehr als Medieninhaber (oder Verleger) darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016