Norm
MedienG §24Rechtssatz
Sinn des Impressums ist es, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und entsprechend zu adressieren. Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person, wobei die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit der Impressumsverfasser gegen sich gelten lassen muß, ohne daraus prozessuale oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016