RS OGH 1993/11/25 12Os141/93 (12Os142/93), 13Os91/96 (13Os92/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1993
beobachten
merken

Norm

MedienG §24

Rechtssatz

Sinn des Impressums ist es, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und entsprechend zu adressieren. Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person, wobei die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit der Impressumsverfasser gegen sich gelten lassen muß, ohne daraus prozessuale oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten zu können.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 141/93
    Veröff: EvBl 1994/95 S 463
  • 13 Os 91/96
    Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 91/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten