Norm: MedienG §13 Abs3MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: § 13 Abs 4 erster und zweiter Satz MedienG normieren keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts. Entscheidungstexte 15 Os 146/18m Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 146/18m Beisatz: Damit wird nicht ausgeschlossen, dass der gleiche Veröffentlichungswert durch andere... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Mit der im § 13 Abs 4 erster Satz MedG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druck- werke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröff... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Zur Veröffentlichung und dem Wert zählt nicht nur der Teil der Darstellung selbst, sondern auch der Teil, der diesbezüglich vorangestellten Fundstelle. Der Verweisungsteil kann solcherart vom erzählenden Teil der Gegendarstellung nicht eliminiert werden. Entscheidungstexte 13 Os 53/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Zu der gesetzlichen Voraussetzung der Veröffentlichung im selben Teil der Druckschrift gehört auch der zur Gegendarstellung gehörende Teil des (vorhandenen) Inhaltsverzeichnisses. Entscheidungstexte 13 Os 53/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4MedienG §24 Abs2MedienG §27 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Inhaltsverzeichnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die §§ 24 Abs 2, 27 Abs 1 Z 1 MedG. Entscheidungstexte 13 Os 53/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im § 13 Abs 4 MedG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Zur Abgrenzung einzelner Teile eines periodischen Druckwerkes (siehe hiezu insbesondere SSt 24/41) sind nicht nur inhaltliche sondern auch formale Kriterien der Gestaltung eines solchen Medienwerkes heranzuziehen. Entscheidungstexte 13 Os 53/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95 European Case... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Periodische Druckwerke werden schon durch Marktmechanismen (Bemühen um eine möglichst effiziente Auflage) verhalten, Inhalt und Erscheinungsbild auf jenen Teil des Leserpublikums abzustellen, auf den sie zielen. Daher ist auch davon auszugehen, daß Inhalt und formale Gestaltung, sprechen nicht besondere Umstände dagegen (zB Sondernummer auf Grund besonderer Ereignisse, wie parteipolitische Wahl- oder Abstimmun... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: Der Leser wird durch ein Inhaltsverzeichnis auf die ihm als lohnend erscheinende Lektüre gezielt herangeführt. Daß ein solches Inhaltsverzeichnis einen von den übrigen Teilen der Druckschrift formal und sachlich verschiedenen Teil darstellt, ist ebensowenig zweifelhaft. Entscheidungstexte 13 Os 53/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §30 Abs1MedienG §13 Abs4PatG §159UWG §25 Abs4UrhG §58 Abs1
Rechtssatz: Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unricht... mehr lesen...