Norm
MedienG §13 Abs4Rechtssatz
Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im § 13 Abs 4 MedG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016