- 4 Ob 314/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 314/74
- 4 Ob 346/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 346/74
Beisatz: § 12 RabG (T1)
Beisatz: Der Einkauf in Wien. (T2)
Veröff: ÖBl 1975,67
- 4 Ob 312/75
Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 312/75
Beisatz: Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Urteilsveröffentlichung rechtfertigen. (T3)
Veröff: ÖBl 1976,25
- 4 Ob 369/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 369/76
Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T4)
- 4 Ob 382/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 382/76
Beisatz: Fernschule "Merkblatt für Fernkursinteressenten". (T5)
Beis wie T3
- 4 Ob 353/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1978,13
- 4 Ob 374/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 374/77
- 4 Ob 406/78
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 406/78
Beis wie T3
- 4 Ob 367/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 367/79
Beis wie T3
- 4 Ob 372/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
Veröff: ÖBl 1980,372
- 4 Ob 405/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1980,73
- 4 Ob 409/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 409/79
- 4 Ob 394/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 394/82
- 4 Ob 340/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 340/83
- 4 Ob 314/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 314/84
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1984,81
- 4 Ob 9/88
Auch; Beisatz: "6 aus 45" (T6)
Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159
- 4 Ob 40/88
Auch; Beisatz: Egger-Bier (T7)
Veröff: SZ 61/168
- 4 Ob 37/90
Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums darüber, dass die Beklagte in Hinkunft nicht Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine allenfalls bestehende Konkurrenzklausel aufnehmen darf (das aber offenbar schon einmal getan hat), würde keinem schutzwürdigen Zweck dienen. (T8)
- 4 Ob 109/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 109/90
Auch
- 4 Ob 169/90
- 4 Ob 114/91
Auch; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T9)
Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21
- 4 Ob 80/92
Veröff: WBl 1993,164
- 4 Ob 91/93
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10)
Veröff: SZ 66/91
- 4 Ob 62/93
Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 62/93
Veröff: ÖBl 1993,156 = WBl 1994,30
- 4 Ob 122/94
Auch
- 4 Ob 38/95
Auch
- 4 Ob 5/96
Beis wie T9
- 4 Ob 96/97i
nur: Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T11)
- 4 Ob 215/97i
Auch
- 4 Ob 183/97h
- 4 Ob 173/98i
Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 70/174
- 4 Ob 309/98i
nur T11; Beis wie T3
- 4 Ob 138/99v
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/118
- 4 Ob 192/99k
Auch; nur T11
- 4 Ob 312/99g
Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. (T12)
Veröff: SZ 72/206
- 4 Ob 109/00h
Ähnlich; Beisatz: Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die das Veröffentlichungsinteresse rechtfertigen. (T13)
- 4 Ob 226/01s
Auch; Beisatz: Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T14)
- 4 Ob 287/01m
Beisatz: Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen. (T15)
- 4 Ob 174/02w
Auch; Veröff: SZ 2002/134
- 4 Ob 177/02m
nur T11; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T16)
- 4 Ob 106/03x
Auch
- 4 Ob 149/03w
Auch; Beisatz: Wenn ein Unternehmen Informationspflichten nicht erfüllt und sich damit gesetzwidrig verhält, so kann dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegengehalten werden, die Beklagte müsse sich aufgrund des Unterlassungsgebots ohnehin in Zukunft gesetzeskonform verhalten. In einem solchen Fall liegt es vielmehr im allgemeinen Interesse, die beteiligten Verkehrskreise über die unlauteren Geschäftspraktiken aufzuklären. (T17)
Veröff: SZ 2003/79
- 4 Ob 143/03p
Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
- 4 Ob 219/03i
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 237/03m
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T18)
Beis wie T3
- 4 Ob 37/04a
Auch; Beisatz: Dieser Gedanke bestimmt Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung hat daher in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage zu stehen. (T19)
Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, insbesondere auch, ob Teile des Urteilskopfs gesperrt, fett oder sonst wie zu drucken sind, bildet - von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T20)
- 4 Ob 141/04w
Beis wie T19; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverstoß im Internet - Pop-Up-Fenster. (T21)
Veröff: SZ 2004/128
- 4 Ob 78/05g
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 32/07w
- 4 Ob 57/07x
Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu T21 wird die Veröffentlichung in Pop-Up-Fenstern wegen der inzwischen weit verbreiteten Pop-Up-Blocker als unzureichend angesehen. (T22)
- 4 Ob 142/08y
Beis wie T9; Beis wie T19
- 17 Ob 32/08t
Auch; Beis wie T18; Beisatz:
§ 159 PatG enthält, ebenso wie
§ 25 UWG, keine Einschränkung auf periodische Medien. (T23) Beisatz: Es ist notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist. (T24)
- 4 Ob 224/08g
Auch; Beisatz: Während
§ 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des
§ 85 Abs 1 UrhG auf ein angemessenes Verhältnis der Veröffentlichung zur Wirkung der Rechtsverletzung sowie darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T25)
- 4 Ob 184/09a
Auch; Beisatz: Eine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG kommt nicht in Betracht. (T26)
- 6 Ob 81/09v
Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Urteilsveröffentlichung gemäß
§ 30 Abs 1 KSchG. (T27)
- 4 Ob 118/10x
Auch; Beis wie T26
- 4 Ob 148/10h
Auch; Beis wie T26
- 4 Ob 97/12m
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 161/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
Vgl auch; Beis wie T15
- 1 Ob 244/11f
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
Vgl auch; nur T11; nur T12
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