Norm
MedienG §13 Abs4Rechtssatz
Der Leser wird durch ein Inhaltsverzeichnis auf die ihm als lohnend erscheinende Lektüre gezielt herangeführt. Daß ein solches Inhaltsverzeichnis einen von den übrigen Teilen der Druckschrift formal und sachlich verschiedenen Teil darstellt, ist ebensowenig zweifelhaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016