Norm
MedienG §13 Abs4Rechtssatz
Mit der im § 13 Abs 4 erster Satz MedG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druck- werke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift- oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist (RV 1979, 33 zu § 13). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016