RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §13 Abs4
MedienG §24 Abs2
MedienG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein Inhaltsverzeichnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die §§ 24 Abs 2, 27 Abs 1 Z 1 MedG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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