RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §13 Abs4

Rechtssatz

Zu der gesetzlichen Voraussetzung der Veröffentlichung im selben Teil der Druckschrift gehört auch der zur Gegendarstellung gehörende Teil des (vorhandenen) Inhaltsverzeichnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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